GRUNDLAGEN, CHARAKTERISTIKEN UND QUELLEN DES
VÖLKERRECHTS UND IHR VERHÄLTNIS ZU DEM LANDESRECHT (AM BEISPIEL DES
GRUNDGESETZES)
Mehmet Merdan Hekimoðlu*
ABSTRACT
International law regulates the affairs of equal and
sovereign international subjects. The primary sources of international law are
international treaties, traditions, decisions of international courts and
general principles of law. Similar to national law, international law consists
of compulsory rules. However, legislation and implementation of international
law requires the joint efforts and consensus of all parties with equal status.
According to “dualism” supporters, international law and national law are not
just two separate fields of law but also two seperate orders of law that came
out independently. According to this theory, international law and national law
make up two separate and distinct areas of the law. On the other hand, “monism”
supporters accepts the entire field of law as one system, therefore, they
consider international law and national law interrelated and as parts of a more
broad and inclusive system of law. German Federal Constitution has a more
progressive character than the constitutions of other democratic nations
concerning the incorporation of the
rules and principles of international law. Bonn Constitution were influenced
from the rules and principles of international law and it is based on a model
that takes international law as its main source of influence.
Keywords: International law,
national law, dualism, monism, German Federal Constitution
Uluslararasý
hukuk eþit ve egemen uluslararasý özneler arasýndaki iliþkileri düzenler.
Uluslararasý hukukun temel kaynaklarý uluslararasý anlaþmalar, gelenekler,
uluslararasý mahkemelerin kararlarý ve hukukun genel ilkeleridir. Ulusal
hukukta olduðu gibi uluslararasý hukuk da uyulmasý zorunlu kurallardan oluþmaktadýr.
Bununla birlikte, uluslararasý hukukun oluþumu ve uygulamasý eþit statüye sahip
tüm taraflarýn konsensüs ve ortak katýlýmýný gerektirmektedir. Uluslararasý
hukuk ile ulusal hukuk kurallarý arasýndaki iliþkiyi açýklayan iki farklý temel
görüþ literatürde öne çýkmaktadýr. Dualizm görüþünü savunanlara göre,
uluslararasý hukuk ve ulusal hukuk sadece iki ayrý hukuk bölümü deðil, ayný
zamanda, birbirinden baðýmsýz olarak ortaya çýkan farklý hukuk düzenleridir. Bu
teoriye göre, uluslararasý hukuk ve ulusal hukuk iki farklý ve ayrý hukuk
alanýnýn parçasýný oluþturmaktadýrlar. Buna karþýlýk monizm görüþünü
savunanlar, bütün hukuku tek bir sistem olarak gördükleri için, uluslararasý hukuku ve ulusal hukuku
birbirleri ile baðlantýlý ve çok daha kapsamlý tek ve büyük bir hukuk
sisteminin bölümleri olarak kabul etmektedirler. Federal Alman Anayasasý
uluslararasý hukukun kurallarý ve temel ilkelerini esas almak bakýmýndan diðer
demokratik ülkelerin anayasalarýndan daha yapýcý bir karaktere sahiptir. Bonn
Anayasasý uluslararasý hukukun temel ilkeleri ve kurallarýndan etkilenmiþ ve
uluslararasý hukuku esas alan bir model üzerine kurulmuþtur.
Anahtar
Sözcükler:
Uluslararasý hukuk, ulusal hukuk, dualizm, monizm, Federal Alman Anayasasý
Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den
Grundlagen, Charakteristiken und Quellen des Völkerrechts und ihr Verhältnis zu
dem Landesrecht (am Beispiel des Grundgesetzes).
Zunächst soll ein Überblick über die völkerrechtliche Rechtsordnung gegeben
werden. Dabei werden die Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der
Völkerrechtsordnung aufgezeigt, wobei die Quellen des Völkerrechts
zusammengefasst dargestellt werden.
Sodann wird sowohl in das innerstaatliche Recht als auch in das Völkerrecht
im Rechtssinne gegeben, wobei das Verhältnis zwischen Völkerrecht und
Landesrecht (innerstaatlichem Recht) im allgemeinen einerseits und die Wirkung
des Völkerrechts im Grundgesetz andererseits sowie ihre Parallelen zum Verhältnis
von Völkerrecht und Landesrecht (innerstaatlichem Recht) aufgezeigt werden.
Obwohl es keine allgemein anerkannte
Definition des Völkerrechts gibt,[1]
kann man aber sagen, dass das Völkerrecht das Recht der Völkergemeinschaft ist.[2]
Die nationale Gemeinschaft hat neben der Verfassung andere Rechtszweige, die
man als nationales Recht bezeichnet. Dazu zählen insbesondere das Zivilrecht,
das Staatsrecht, das Strafrecht, das Arbeitsrecht, das Verwaltungsrecht, das
Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht, das Kirchenrecht usw. In annährend
gleicher Weise gibt es nun auch in der Völkergemeinschaft rechtliche
Regelungen. Das Völkerrecht umfasst also diese Regelungen, die sich
grundsätzlich auf die Rechtsverhältnisse der Nationalstaaten zueinander
beziehen, und die durch Übereinkunft zwischen diesen Staaten zustande kommen.[3]
Obgleich die Völkergemeinschaft in der jüngsten Zeit eine wachsende Tendenz
zur Organisiertheit zeigt,[4]
ist es trotzdem festzustellen, dass sie im Gegensatz zur nationalen
Gemeinschaft keine einheitliche und organisierte Gemeinschaft ist. Es geht um
eine Gemeinschaft mit dezentralisierter Macht und einem geringen Grad an
Organisiertheit. Aus diesem Grunde ist das Völkerrecht als das Recht dieser
Gemeinschaft kein solches Recht, das eine organisierte und einheitliche
Gemeinschaft direkt regelt.[5]
Es ist ein schwach organisiertes, dezentralisiertes, pluralistisches Recht.[6]
Ob die Völkergemeinschaft nur aus den Staaten besteht, ist in der
Völkerrechtsliteratur strittig. Nach der klassischen Auffassung setzt die
Völkergemeinschaft sich nur aus den Staaten zusammen. Demnach wird
Völkerrechtssubjektivität(:Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten
zu sein)[7]
grundsätzlich nur souveränen Staaten[8]
zugestanden.[9]
Im Zusammenhang damit gehören nur die Rechtsnormen zum Völkerrecht, die sich
auf die Beziehungen zwischen Nationalstaaten beziehen.[10]
Dagegen vertritt man die Meinung, daß die Völkergemeinschaft nicht nur aus den
Staaten, sondern auch aus anderen Völkerrechtssubjekten, wie zum Beispiel von
Staaten geschaffenen Internationalen und Supranationalen Organisationen,[11]
besteht. In diesem Zusammenhang umfasst das Völkerrecht die Rechtsnormen, die
sich auf die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten, also sowohl auf die
Beziehungen zwischen Staaten als auch auf die Beziehungen zwischen sonstigen
Trägern völkerrechtlicher Rechte und Pflichten beziehen.[12]
Demzufolge: “ Völkerrecht ist die Summe der staatlichem Recht nicht
angehörenden Normen,[13]
die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regeln.“[14]
Jedoch lässt es sich feststellen, dass die Staaten (mangels internationaler
Organe) nach wie vor die zentralen Subjekte der Bildung und Sanktionierung des
Völkerrechts sind.[15]
Im Gegenteil zum Völkerrecht gehören die Normen des internationalen
Privat-, Prozess-, Straf- und Verwaltungsrechts dem innerstaatlichen Recht an.[16]
Sie regeln die Frage, welches Staates Recht bei einer Kollision zwischen
mehreren staatlichen Rechtsordnungen aufgrund eines ausländischen
Anknüpfungspunktes anwendbar ist.[17]
Zum internationalen Privatrecht gehören die Rechtsnormen, welche über die
Grenzen des einzelnen Staaten hinausgehen und Rechtsverhältnisse der
natürlichen Personen regeln. Außerdem und der von ihr gegründeten
innerstaatlichen Vereine oder Gesellschaften regeln. Im Anschluss daran ist das
internationale Privatrecht vom Völkerrecht deutlich unterschieden.[18]
I. Die Charakteristik des Völkerrechts als eine Rechtsordnung
Es gibt hauptsächlich zwei Charakteristiken einer Rechtsordnung:[19]
- Eine Gesamtheit von Regeln für das Zusammenleben, die eingehalten werden
müssen.
- Die Beachtung und die Verwirklichung von diesen Regeln werden durch eine
organisierte Gesellschaftsstruktur garantiert (Gerichtsbarkeit,
Zwangsvollstreckung, Strafe).[20]
Der Rechtszwang ist also auch ein Charakteristikum von Recht.[21]
Wenn wir die Bestimmungen des Völkerrechts mit denen des innerstaatlichen
Rechts der einzelnen Staaten vergleichen, können wir vor allem sagen, dass das
Völkerrecht auch wie ein innerstaatliches Recht aus Rechtsnormen besteht, die
man einhalten muss.[22]
Aber die Bildung und Durchsetzung dieser Normen verlangen im Gegensatz zu
innerstaatlichem Recht die Zusammenarbeit und den Konsens der gleich souveränen
Genossen.[23]
In der Völkerrechtsordnung ist demgemäss an die Stelle des Drucks das
Verhandeln und die Abmachung zur freiwilligen Verwirklichung als Hauptform der
Durchsetzung getreten.[24]
Die Überzeugung und der Wille sowie die freiwillige Achtung und Befolgung der
Staaten, ihr politisches Handeln an diese Rechtsnormen zu binden, sind
unverzichtbare Voraussetzungen oder Kriterien für den Rechtscharakter von
Völkerrechtsregeln.[25]
Da die Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsorgane der einzelnen Staaten den
Inhalt des Völkerrechts nicht für andere Staaten verbindlich festlegen können,
ist die Schaffung von Völkerrecht, ja selbst die Feststellung des genauen
Inhalts einer völkerrechtlichen Regel schwieriger als die Schaffung und
Feststellung innerstaatlichen Rechts.[26]
In der Völkerrechtsordnung ist der Mehrheitsentscheid, der in eine
hierarchische(vertikale) Gliederung führen kann, die Ausnahme, die einstimmige
Beschlussfassung die Regel.[27]
Die staatlichen Mitglieder der Völkergemeinschaft treten auf der Basis der
souveränen Gleichheit miteinander in Beziehung. Die völkerrechtliche Ordnung
bildet also nicht ein (vertikales) Subordinations- oder Zwangsrecht, sondern
ein (horizontales, genossenschaftliches und koordinationsrechtliches)
Koexistenz- und Kooperationsrecht(der konsensuale Charakter des Völkerrechts).[28]
In seinem Rahmen und auf seiner Grundlage genießen die in ihrer Souveränität
gleichen Staaten Handlungsfreiheit (Wesensbestimmendes Völkerrechtsordnungsprinzip
der souveränen Gleichheit der Staaten, Art.2 Nr.1 UN-Charta).[29]
Im Gegensatz zu den inhaltlich wesentlich besser definierten und mit
Zwangsmitteln durchsetzbaren innerstaatlichen Rechtsnormen[30]
wird die Verwirklichung der völkerrechtlichen Rechtsordnung nicht genügend
garantiert (Gerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung, Strafe).[31]
Obwohl es zwar völkerrechtliche Gerichte und Schiedsinstanzen gibt, kann man
aber sagen, dass im Völkerrecht eine generelle obligatorische Gerichtsbarkeit
fehlt.[32]
Die Staaten sind internationaler Gerichtsbarkeit nicht automatisch gefügt, sie
müssen sie jedes Mal aus eigenem Willen annehmen.[33]
Über die Völkerrechtswidrigkeit des Verhaltens eines Staates kann also mit den
völkerrechtlichen Gerichte und Schiedsinstanzen nur dann entschieden werden,
falls dieser Staat sich ihrer Gerichtsbarkeit unterwirft. Mit anderen Worten
kann ein Rechtsschutz durch diese Instanzen also nur mit Zustimmung des Staates
gewährt werden, welcher des Rechtsbruchs beschuldigt wird. Dieser Rechtsschutz
im Völkerrecht ist also problematisch.[34]
In dieser souveränitätsbestimmten horizontalen Völkerrechtsordnung fehlt
auch eine ernsthafte, internationale Zwangsgewalt, bzw. ein übergeordnetes,
über die Rechtsbefolgung wachendes, gar über einen Zwangsapparat verfügendes
Organ zu ihrer Respektierung, also zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.[35]
Das bedeutet aber sicherlich nicht, dass es im Völkerrecht keine
Zwangsmittelsmöglichkeit zur Verwirklichung der Ordnung gibt.[36]
Zum Beispiel wurden Sanktionen gegen einen völkerrechtswidrigen Angriff und
Maßnahmen zur Exekution der Urteile internationaler Gerichte im Völkerbundpakt
vorgesehen.[37]
Die Satzung der Vereinten Nationen verfeinerte noch dieses System der
Zwangsmaßnahmen (Art.94 Abs.2 der Satzung der Vereinten Nationen). Diese Regelungen
verlangen aber als notwendige Bedingung dafür, die Großmächte, die im
Sicherheitsrat der UN vetoberechtigt sind, einmütig zu handeln.[38]
Zusammenfassend lässt es sich feststellen, dass das Völkerrecht trotz
seiner eben geschilderten Mängel als Recht angesehen werden kann. Denn es
beinhaltet prinzipiell wie eine innerstaatliche Rechtsordnung die verbindlichen
Rechtsnormen und die Durchsetzungskraft dieser Normen sowie die
Sanktionsmöglichkeiten ihrer Verletzung. Das Problem besteht nur darin, dass
das Völkerrecht als das Recht der schwach organisierten Völkergemeinschaft
nicht alle Möglichkeiten, die sich normalerweise in einem innerstaatlichen
Recht befinden, in gleichem Umfang hat.[39]
Nicht alle Beziehungen zwischen Subjekten der internationalen Gemeinschaft
werden vom Völkerrecht geregelt. Neben dem Völkerrecht regeln auch Völkermoral
und Völkersitte die Beziehungen der Mitglieder der internationalen Gemeinschaft
zueinander. Das Völkerrecht ist von Völkermoral und Völkersitte abzugrenzen.
- Unter Völkermoral oder Völkerethik werden solche ungeschriebenen Regeln
verstanden, die in der internationalen Gemeinschaft bestimmen, welches
Verhalten eines Mitglieds der Völkergemeinschaft als gut und welches als
schlecht angesehen wird.
Anders sind Völkerrecht und Völkermoral in ihren Zielen. Das Völkerrecht
versucht im allgemeinen, völlige Anarchie in der internationalen Gemeinschaft,
bzw. in den Beziehungen der Völkerrechtssubjekte zu verhindern(Ordnungsfunktion
des Völkerrechts).[40]
Dagegen bezweckt die Völkermoral die Verwirklichung der Idee des Guten. Also
gibt es Handlungen, die im Völkerrecht zulässig sind, die aber völkermoralisch
ganz das Gegenteil von ihm unzulässig sind. Z.B Nichtbeteiligung an der
Leistung von Entwicklungshilfe an Staaten der Dritten Welt[41]
verstoßt sicherlich gegen die völkermoralischen Regelungen. Sie ist aber
völkerrechtlich erlaubt.
Völkerrecht und Völkermoral unterscheiden sich auch in der Sanktion für
eine Zuwiderhandlung. Die völkerrechtlichen Normen sind aufgrund ihres
Rechtscharakters rechtlich verbindlich.[42]
Diese verbindlichen Normen können durch völkerrechtliche Zwangsmittel
durchgesetzt und sanktioniert werden. Im Vergleich zum Völkerrecht haben die
Normen der Völkermoral keine rechtliche Verbindlichkeit.[43]
Sie sind auch nicht mit völkerrechtlichen Sanktionen erzwingbar.[44]
- Unter Völkersitte versteht man Bräuche, Gewohnheiten und solche
Verhaltensweisen, welche in der internationalen Gemeinschaft üblicherweise, wie
zum Beispiel Einhaltung der Vorschriften des Zeremoniells des Empfangsstaates,
angenommen wurden, ohne dass ihnen rechtliche Verbindlichkeit zukäme und sie
daher mit den Sanktionen des Völkerrechts erzwungen werden könnten.[45]
Es geht also dabei nicht um rechtlich, sondern völkergemeinschaftlich
geforderte Vorschriften.
Im wörtlichen Sinne bedeutet das Wort “Quelle“ den Ursprung oder
Ausgangspunkt einer Sache. In einer Rechtsordnung versteht man unter diesem
Wort die der Entstehung und Entwicklung des Rechts zugrundeliegenden Elemente.
Mit anderen Worten: Die Funktion der Rechtsquellen einer Rechtsordnung ist die
Entstehung der normativen Regelungen, aus denen sich jenes geltende Recht
ergibt.[46]
In der Völkerrechtsordnung werden die Bezeichnung „Rechtsquelle“,
verschiedene Erzeugungsarten und Erscheinungsformen des Rechts als gleich
angesehen.[47]
Die primären Rechtsquellen im Sinne formalisierter Erzeugungsarten und
Erscheinungsformen der Völkerrechtsordnung, bei denen die völkerrechtlichen
Rechtsnormen unmittelbar geschaffen werden,[48]
sind in Art.38 Abs.1 lit. a-c IGH - Statut wie folgt unterschieden: Die
völkerrechtlichen Verträge, das Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze.[49]
Dagegen sind in Art.38 Abs.1 lit. d IGH - Statut beschriebenen Entscheidungen
und Lehrmeinungen keine echten Rechtsquellen, sondern nur Hilfsmittel zur
Feststellung völkerrechtlicher Normen.[50]
Ein völkerrechtlicher Vertrag ist im allgemeinen jede zwischen mehreren
(mindestens zweien)[52]
vertragsfähigen Völkerrechtssubjekten(die Staaten und die Internationalen
Organisationen sowie die sonstigen traditionell als Völkerrechtssubjekte, z. B.
Heiliger Stuhl, anerkannten Verbandseinheiten)[53]
getroffene, schriftliche[54]
Vereinbarung, die dem Völkerrecht unterliegt und durch die Rechte und/oder
Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben wird.[55]
Je nach ihrem Inhalt ist es möglich, völkerrechtliche Verträge
hauptsächlich in politische, militärische, finanzielle und wirtschaftliche,
handelsrechtliche, kulturelle, gerichtliche, usw. Verträge zu gliedern.[56]
Außerdem können wir nach Form und Wesen vier Arten von Verträge im
Völkerrecht unterscheiden: Bilaterale Verträge; multilaterale Verträge;
rechtgeschäftliche Verträge; rechtsetzende Verträge (Vereinbarungen).[57]
Die bilateralen Verträge sind nach der Anzahl der beteiligten Staaten
solche, an denen höchstens zwei Staaten beteiligt sind. Dagegen sind die
multilateralen Verträge, bzw. “Konventionen“ oder “Übereinkommen“[58]
solche, an denen eine Vielzahl von Staaten, das heißt mindestens drei und mehr
Staaten beteiligt oder auch generell die meisten Staaten der Welt einbezogen
sind. Wie oben erwähnt wurde, können die internationalen Organisationen mit den
anderen Völkerrechtssubjekten, wie zum Beispiel mit den Staaten, Verträge
abschließen. In der Völkerrechtsliteratur werden manche Verträge, die von der
Europäischen Gemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossen wurden, trotz der
Anzahl der beteiligten Staaten als bilaterale Verträge angesehen. Denn man
berücksichtigt dabei die Anzahl der beteiligten Staaten nicht getrennt, sondern
als Mitglieder der gleichen Organisation gemeinsam. Folglich gibt es hier nach
der Anzahl der beteiligten Staaten solche Verträge, an denen zwei Staaten bzw.
vertragsfähige Völkerrechtssubjekte, das heißt Europäische Gemeinschaft
einerseits, Drittstaat andererseits, beteiligt sind (also bilaterale Verträge).[59]
Im Unterschied zu dieser Unterteilung von Verträgen im Völkerrecht ist es
von einiger völkerrechtlicher Bedeutung, eine Unterteilung nach dem Charakter
der Verträge, nämlich “rechtsgeschäftliche Verträge“ und “rechtsetzende
Verträge“, vorzunehmen. Die rechtsgeschäftlichen Verträge bilden sich aus der
Übereinstimmung von in Opposition zueinander stehenden Interessen der
Beteiligten, also aus der Übereinstimmung in bezug auf den Inhalt gegenseitig
verschiedenen Absichten.[60]
Beispiel dafür der Import und Export von Waren. Dagegen bilden die
rechtsetzenden Verträge bzw. Vereinbarungen sich aus der Übereinstimmung von
gleichgerichteten Interessen der Beteiligten, also aus der Übereinstimmung von
Absichten gleichen Inhalts auf der Basis gemeinsamer Ziele.[61]
Die völkerrechtlichen Verträge kommen nach den diesbezüglichen
Völkerrechtsbestimmungen in gleicher Weise zustande wie ein privatrechtlicher,
und zwar durch die Annahme eines Angebots oder Antrags.[62]
Zwei Willenserklärungen sind beim bilateralen Vertrag solche, die sich also von
Völkerrechtssubjekten in der Weise gegenüberstehen müssen, dass die eine
Willenserklärung ein so deutlich formuliertes Vertragsangebot ist, dass es
durch einfache Billigung akzeptiert werden kann. Diese Willenserklärungen
müssen in bezug auf den Inhalt übereinstimmen. Wenn das Vertragsangebot unter
Bedingungen angenommen wurde, gilt es als Ablehnung des Angebots verbunden mit
einem neuen Angebot, das ihrerseits die Annahme benötigt.[63]
Ein rechtswirksamer Vertragsabschluß im Völkerrecht setzt also
hauptsächlich folgendes voraus:
-Es muss eine wirkungsvolle Übereinkunft zwischen den vertragsfähigen
Subjekten zustande gebracht werden.[64]
Die erste Vorbedingung für diese Übereinkunft ist die Vollmacht der Personen
bzw. der Unterhändler zur Abgabe des Vertragsangebots bzw. zu dessen Annahme,
oder mit anderen Worten: Verhandlungsvollmacht,[65]
nach Maßgabe des nationalen Rechts (bei den Internationalen Organisationen
entsprechend dem jeweiligen Gründungsvertrag).[66]
Die Vollmacht wird von dem verfassungsmäßig zur völkerrechtlichen Vertretung
befugten Organ geschrieben und gegeben. Dieses Organ ist in der Regel das
Staatsoberhaupt, der Regierungschef oder der Außenminister. Wenn aber die zur
völkerrechtlichen Vertretung befugten Organe verhandeln, bedürfen sie keiner
speziellen Vollmacht für die Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit
einem Vertragsabschluß.[67]
Denn das allgemeine Völkerrecht (vgl. dafür Wiener Vertragskonvention Art.7
Abs.2) stellt eine bestimmte Vollmachtvermutung auf, dass Staatsoberhäupter,
Regierungschefs und Außenminister aufgrund Amtes als Vertreter ihres Staates
zur Vornahme aller Vertragshandlungen verpflichtet und berechtigt sind.[68]
Schließen Chefs von diplomatischen Vertretungen bei Staaten zwischen dem
Entsendestaat und dem Empfangsstaat ab, so bedürfen sie auch keiner Vollmacht.[69]
Ähnliches ist auch für Chefs von Delegationen zu internationalen Konferenzen
oder Organisationen gültig.
- Die zweite Vorbedingung für diese Übereinkunft ist die Entstehung einer
mangelfreien, wirklichen Übereinkunft zwischen denjenigen, die den Vertrag
abschließen.[70]
- Drittens ist dafür erforderlich, dass einige Verfahren für den Vertragsabschluß
eingehalten werden.[71]
Man kann hier im formellen Verfahren zum Abschluss eines völkerrechtlichen
Vertrages drei Schritte unterscheiden, nämlich die Annahme des Textes, seine
Beurkundung und die Erklärung der Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu
sein.[72]
Der Vertragstext wird durch die Annahme der Vertragsparteien endgültig
festgelegt und damit Vertragsverhandlungen beendet. Die Annahme des Textes
erfolgt bei bilateralen Verträgen oder bei multilateralen Verträgen mit wenigen
Vertragsparteien durch die Zustimmung aller Verhandlungspartner.[73]
Der angenommene Text wird von Unterhändler mit dem Anfangsbuchstaben ihres
Namens (der Paraphe), also Unterzeichnung mit Namenskürzel,[74]
abgezeichnet, wenn die Vollmacht der Unterhändler sich nicht auf die Unterzeichnung
des Vertrages erstreckt. Der Name dieses Vorgangs ist Paraphierung.[75]
Falls aber eine Ratifikation vorgesehen ist, wird der von Unterhändler vereinbarten
Vertragstext durch Unterzeichnung beurkundet. Selbst in diesem Fall erfolgt die
Beurkundung der Textannahme gelegentlich durch Paraphierung.[76]
Ein Staat kann seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, auf
verschiedene Weise ausdrücken.[77]
So wird die Erklärung der Zustimmung oder Bestätigung, die aber innerstaatlich
nicht die parlamentarische Genehmigung benötigen, meistens durch
Unterzeichnung, sonst durch Ratifikation seitens des Staatsoberhauptes,
ausgedrückt.[78]
Das Inkrafttreten der völkerrechtlichen Verträge wird gewöhnlich selbst
bestimmt.[79]
Wenn eine solche Bestimmung fehlt, werden die völkerrechtlichen Verträge mit
Vorliegen der Zustimmungserklärung aller Verhandlungsstaaten in Kraft gesetzt.[80]
Jedoch legen Multilaterale Verträge üblicherweise die Zahl der
Zustimmungserklärungen fest, die zu ihrem Inkrafttreten nötig sind.[81]
Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft getreten ist, bindet er die
Vertragsparteien endgültig.[82]
Da ein völkerrechtlicher Vertragsbruch eines Partners den oder die anderen
Partner des Vertrags zur gänzlichen oder teilweisen Auflösung des Vertrags
(Rücktritt vom Vertrag) oder - nach seiner / ihrer Wahl- zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen berechtigt,[83]
dürfen die Vertragsparteien sich nicht mehr vom Vertrag lösen. Außerdem müssen
sie ihre Vertragspflichten auch positiv erfüllen, wenn die in ihren Rechten
verletzte Vertragspartei sich aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes “pacta
sunt servanda“ (Art.26 WVK) die Erfüllung der Vertragspflichten verlangen.[84]
Wir können hier drei Arten von Beendigung und Suspension von Verträgen
unterscheiden: durch den gemeinsamen Willen aller Vertragsparteien, durch den
Willen der einzelnen Vertragsparteien und durch manche bestimmten Fälle, wie z.
B. die gründliche Abänderung der Vertragsumstände.[85]
- Die Beendigung und die Suspension von Verträgen im Völkerrecht durch den
gemeinsamen Willen aller Vertragsparteien: Auf diese Weise kann ein
völkerrechtlicher Vertrag entweder durch seine Bestimmung[86]
oder durch den übereinstimmenden, nachfolgenden Willen der Vertragsparteien
(abrogation) jederzeit beendet oder suspendiert werden.[87]
- Die Beendigung und die Suspension von Verträgen im Völkerrecht durch den
Willen der einzelnen Vertragsparteien (Kündigung oder Rücktritt): Kündigung und
Rücktritt eines völkerrechtlichen Vertrages sind prinzipiell ausgeschlossen.
Ausnahmsweise ist die Kündigung bei einem Vertragsverhältnis nur dann zulässig,
wenn das im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist(WVK von 1969, Art.54/a); wenn
das sich von der Natur des Vertrages herleiten lässt (WVK von 1969, Art.56/1b);
wenn anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien die Absicht haben, die
Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen (WVK von 1969,
Art.56/1a).[88]
- Die Beendigung und die Suspension von Verträgen im Völkerrecht durch
manche bestimmte Fälle, wie z. B. gründliche Abänderung der Vertragsumstände
(Rebus sic stantibus)[89]:[90]
Diese außerordentliche, schon bisher gewohnheitsrechtlich bestehende Beendigung
und Suspensionsgrund von Verträgen wird in Wiener Vertragskonvention
geregelt(WVK. Art.62). Demnach kann eine grundlegende Veränderung[91]
der bei Vertragsabschluß gegebenen Umstände,[92]
die die Geschäftsgrundlage dargestellt haben[93]
und die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde,[94]
nur dann als Grund für die einseitige Beendigung oder den Rücktritt von ihm
geltend gemacht werden, wenn das Vorhandensein dieser unerwarteten Umstände für
Ziel und Zweck des Vertrages so eine wesentliche Grundlage bildete, dass sonst
die Vertragspartnern den Vertragsschluss nicht vorgenommen hätten, und wenn die
Änderung der Umstände das Ausmaß der wegen Vertrags noch zu erfüllenden
Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten würde.[95]
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, d.h. die sog. clausula rebus sic
stantibus beendet jedoch den Vertrag nicht, falls der Vertrag Grenzregelungen
zum Gegenstand hatte.[96]
Außerdem soll ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auch nicht den Vertrag
beenden, wenn der Vertragspartner, der diesen Vertragsbeendigungsgrund geltend
macht, die Änderung der Umstände durch eine eigene Völkerrechtsverletzung
verursacht hat.[97]
Neben clausula rebus sic stantibus ist ein völkerrechtlicher Vertrag auch
anfechtbar, wenn die Erfüllung dieses Vertrages objektiv unmöglich ist und
“sich die Unmöglichkeit aus dem endgültigen Verschwinden oder der Vernichtung
eines zur Ausführung des Vertrages unerlässlichen Gegenstands ergibt“(Art.61
WVK).[98]
Jedoch kann eine Vertragspartei sich auf Unmöglichkeit nicht berufen, wenn sie
diese Unmöglichkeit unter Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtung selbst
herbeigeführt hat.[99]
Außer diesen Fällen werden die bilateralen Verträge auch im Falle eines
Krieges beendet.[100]
Dagegen ist die Anwendung der multilateralen Verträge während der Kriegsdauer
nur zwischen den Kriegführenden suspendiert.[101]
Jedoch bleiben Verträge in Kraft, welche von kriegsführenden Vertragspartnern
gerade hinsichtlich der Möglichkeit einer solchen kriegerischen Verwicklung,
wie z. B. die Rotkreuzabkommen, geschlossen wurden.[102]
Allgemein gibt es kein automatisches Rücktritts- oder Suspendierungsrecht.[104]
Jeder Vertragspartner eines bilateralen oder multilateralen Vertrages, der sich
nach den Regelungen der Wiener Vertragskonvention entweder auf einen Mangel in
ihrem Einverständnis, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder auf einen
Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrages, zur Beendigung des
Vertrages, zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Aussetzung der Wirksamkeit des
Vertrages beruft,[105]
muss ihren Anspruch dem oder den anderen Vertragspartnern schriftlich (aufgrund
Art.67 I WVK) anzeigen (notifizieren).[106]
In dieser schriftlichen Anzeige sind die im Hinblick auf den Vertrag beabsichtigte
Maßnahme zu bezeichnen und die Gründe dafür anzugeben(Art.65 I WVK).[107]
Wenn keine dieser Vertragsparteien nach Ablauf einer Frist widerspricht,[108]
die außer in besonders dringenden Fällen nicht weniger als drei Monate nach
Empfang der Notifikation betragen darf,[109]
kann die notifizierende Partei in der in Art.67 II WVK vorgesehenen Form[110]
die angekündigte Maßnahme durchführen, und den Vertrag beendigen oder
suspendieren(Art.65 II WVK). Wenn aber eine der Vertragsparteien innerhalb der
oben genannten Frist widerspricht, sollen die Vertragsparteien sich darum
bemühen, durch die in Artikel 33 der Satzung der Vereinten Nationen
angegebenen, friedlichen Mitteln eine Lösung zu finden(Art.65 III WVK).[111]
Wie das innerstaatliche Gewohnheitsrecht entsteht das völkerrechtliche
Gewohnheitsrecht als ein ungeschriebenes Recht weder durch einen
Gesetzgebungsakt noch durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Rechtsgenossen.[112]
Diejenigen Verhaltensregeln, die bislang von Völkerrechtssubjekten bzw. Staaten
und internationalen Organisationen[113]
in ihrem gegenseitigen Verkehr generell oder partikulär berücksichtigt wurden,
werden als Völkergewohnheitsrecht bezeichnet, wenn zu dieser dauernden Übung
die Überzeugung tritt, dass eine Rechtspflicht zur Einhaltung der konkreten
Regel besteht.[114]
Also, die Völkerrechtslehre verlangt die Erfüllung zweier Voraussetzungen für
den Nachweis des Vorhandenseins einer gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtsnorm:
- Die wiederholte oder regelmäßige, einheitliche Übung als objektive
Voraussetzung;
- Die Überzeugung der Mitglieder der Völkergemeinschaft, rechtlich zu
diesem Verhalten verpflichtet zu sein, als subjektive Voraussetzung.[115]
In dieser Hinsicht ist das Völkergewohnheitsrecht anders als die bloße völkerrechtliche
Übung.[116]
Außerdem unterscheidet sich das Völkergewohnheitsrecht durch diese Überzeugung
der Rechtsnotwendigkeit auch von den allgemeinen Bräuchen und Gewohnheiten der
Völkergemeinschaft.[117]
Die Entstehung und die rechtliche Verbindlichkeit der universal
völkergewohnheitsrechtlichen Normen in der Völkerrechtspraxis brauchen,
aufgrund Art.38 Internationaler Gerichtshof-Statut nicht unbedingt auch
streitenden Staaten, sondern eben nur “allgemein“ anerkannt zu sein.[118]
Dagegen müssen die lokalen oder regionalen Gewohnheitsnormen gerade von den
streitenden Staaten “ausdrücklich anerkannte Regeln“ sein.[119]
Wenn aber ein Staat sich dauernd der sowohl universal als auch lokal oder
regional völkergewohnheitsrechtlichen Normen widersetzt, entfallen diese Normen
gegenüber diesem Staat.
2. Allgemeine Rechtsgrundsätze
Neben dem Vertrags- und dem Gewohnheitsrecht nennt Art.38 Abs.1 lit. c des
IGH - Statuts als dritte Völkerrechtsquelle “die von den Kulturvölkern
anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“.[120]
Bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen handelt es sich um die Rechtsgrundsätze,
die für die genannten nationalen Rechtssysteme von grundlegender Bedeutung sind
oder Leitprinzipien im innerstaatlichen Recht der Kulturvölker darstellen und
wegen ihres Regelungsbereichs zur Übertragung auf das Völkerrecht geeignet
sind.[121]
Zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in diesem Sinne zählen z. B. das Verbot
des Rechtsmissbrauchs und der Rechtsverweigerung, Diskriminierungsverbot,
Billigkeitsnormen und erworbene Rechte.[122]
Obwohl das Völkerrecht genauso wie das Landesrecht ein sich in erster Linie
auf den Willen des Staates gründetes Recht ist,[123]
umfasst es im Vergleich zum Landesrecht die Rechtsnormen, die sich
grundsätzlich auf die Rechtsverhältnisse der Nationalstaaten zueinander
beziehen, wie oben ausführlich erwähnt wurde. Dagegen gehören die Rechtsnormen
zum Landesrecht, die Beziehungen innerhalb der Staaten, also die
Rechtsverhältnisse der Bürger oder der von ihr gegründeten innerstaatlichen
Vereine oder Gesellschaften untereinander und ihr Verhältnis zum Staat sowie
seine Institutionen regeln.[124]
Das Völkerrecht umfasst also als “äußeres Staatsrecht“[125]
die Rechtsnormen, die zum zwischenstaatlichen Bereich gehören, das Landesrecht
umfasst hingegen die Rechtsnormen, die zum innerstaatlichen Bereich gehören.
Infolgedessen wende sich die völkerrechtliche Ordnung nur an Staaten und
internationale Organisationen, die innerstaatliche Rechtsordnung nur an
innerstaatliche Rechtssubjekte.[126]
Die Bildung und Durchsetzung der Völkerrechtsnormen fordern die
Zusammenarbeit und den Konsens der gleich souveränen, bzw. gleichberechtigten
und unabhängigen Genossen.[127]
In diesem Zusammenhang damit bildet das Völkerrecht als ein schwach organisiertes,
dezentraliertes, pluralistisches Recht ein horizontales, genossenschaftliches
und koordinationsrechtliches Koexistenz- und Kooperationsrecht. Ganz im
Gegensatz zum Völkerrecht bildet das Landesrecht ein (vertikales oder hierarchisches)
subordinations- oder Zwangsrecht. Denn es enthält die Rechtsnormen, welche sich
auf das Verhältnis der einem Staat, bzw. einem übergeordneten, über die
Rechtsbefolgung wachsenden, gar über einen Zwangsapparat verfügenden Organ
unterworfenen Personen beziehen.[128]
Das Landesrecht ist also ein solches Recht, das eine stark organisierte und
einheitliche Gemeinschaft direkt regelt. Die Verfassung ist für das Landesrecht
die oberste Rechtsnorm, aus der alles übrige Landesrecht stammt.
Völkerrecht und innerstaatliches Recht sind auch hinsichtlich ihres
formellen Geltungsgrunds sehr unterschiedlich.[129]
Die Völkerrechtsnormen kommen durch einen internationalen
Rechtserzeugungsprozess, nämlich die gemeinsame Rechtsüberzeugung und den gemeinsamen
Willen sowie die freiwillige Achtung und Befolgung der Staaten, ihr politisches
Handeln an diese Rechtsnormen zu binden, zustande. Sie binden die Vertragsparteien
aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes “pacta sunt servanda“.[130]
Dagegen kommen die innerstaatlichen Rechtsnormen durch ein innerstaatliches
Rechtsetzungsverfahren, genauer gesagt durch einen einseitigen Wille der
Gesetzgebungsorgane der einzelnen Staaten zustande.[131]
Ihr Bindungsgrund ist dieser einseitige Wille der Gesetzgebungsorgane der
einzelnen Staaten.
Aus diesen oben genannten Gründen vertreten die Anhänger des Dualismus,
insbesondere D. Anzilotti, H. Triepel (Völkerrecht und Landesrecht, 1899) und
S. Tachi,[132]
in der Völkerrechtsliteratur die Auffassung, dass Völkerrecht und Landesrecht
nicht nur unterschiedliche Rechtsteile, sondern auch unterschiedliche
Rechtsordnungen (Triepel,111),[133]
die voneinander unabhängig bestehen[134]
(dualistische Theorie). Nach dieser Theorie sind also Völkerrecht und
Landesrecht Bestandteile zweier verschiedener, getrennter und voneinander
geschiedener Rechtskreise,[135]
welche höchstens Berührungspunkte aufweisen.[136]
Die dualistische Theorie geht davon aus, dass es gar keine Konflikte zwischen
Völkerrecht und Landesrecht aufgrund dieser vollständigen Trennung der beiden
Rechtsordnungen geben kann: wenn ein innerstaatlicher Akt (Gesetz, Urteil,
Verwaltungsakt) nicht mit dem Völkerrecht übereinstimmt, sind beide auch in
Zukunft nebeneinander vorhanden und gelten ebenso weiter.
Dagegen begreifen die Anhänger des Monismus alles Recht als ein einziges
einheitliches System.[137]
Insofern ist den Anhänger der monistischen Theorie zuzustimmen, die das
innerstaatliche Recht und das Völkerrecht ausgehend von der “Einheit des
rechtlichen Weltbildes“(Verdross) als Teile eines zusammenhängenden umfassenden
Rechtssystems zu betrachten.[138]
Nach der Auffassung der monistischen Anhänger kann es zwischen dem Völkerrecht
und dem nationalen Recht zu einer Kollision kommen.[139]
Es ist unter Anhänger der monistischen Theorie umstritten, welches Recht,
nämlich Völkerrecht oder Landesrecht in einem Konfliktfall den Vorrang genießen
soll. In diesem Punkt setzen die Monisten sich aus mehreren unterschiedlichen
Schulen zusammen:[140]
Nach Auffassung der Bonner Schule (vertreten z. B. Erich Kaufmann, Max
Wenzel usw.) kommt den innerstaatlichen Regeln gegenüber den völkerrechtlichen
Regeln der Primat zu (Monismus mit Staatsrechtsprimat)[141].[142]
Denn im internationalen Bereich fehlt eine ernsthafte, internationale
Zwangsgewalt, bzw. ein übergeordnetes, über die Rechtsbefolgung wachsendes, gar
über einen Zwangsapparat verfügendes Organ zu ihrer Respektierung also zur
Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Zudem wird die Vollmacht eines
völkerrechtlichen Vertragsabschlußes im innerstaatlichen Recht, bzw. in
Verfassungen anerkannt.[143]
Das Staatsrecht kann auch die Entstehung der Völkerrechtsnormen bestimmen.
Diese Schule des Monismus stellt also die Unabhängigkeit und Souveränität des
Staates in den Vordergrund.[144]
Demgegenüber kommt nach Auffassung derjenigen unter monistischen Anhänger, die nicht im Völkerrecht nur ein “Außenstaatsrecht“ sehen wollen,[145] den Regeln des Völkerrechts gegenüber dem Landesrecht der Primat zu (Monismus mit Völkerrechtsprimat)[146]. Diese in Völkerrechtsliteratur meistens anerkannte Auffassung der monistischen Theorie,[147] wobei die obige dualistische Theorie kritisiert wird,[148] zerfallen hauptsächlich in zweien Schulen: