GRUNDLAGEN, CHARAKTERISTIKEN UND QUELLEN DES VÖLKERRECHTS UND IHR VERHÄLTNIS ZU DEM LANDESRECHT (AM BEISPIEL DES GRUNDGESETZES)

 

Mehmet Merdan Hekimoðlu*    

ABSTRACT

International law regulates the affairs of equal and sovereign international subjects. The primary sources of international law are international treaties, traditions, decisions of international courts and general principles of law. Similar to national law, international law consists of compulsory rules. However, legislation and implementation of international law requires the joint efforts and consensus of all parties with equal status. According to “dualism” supporters, international law and national law are not just two separate fields of law but also two seperate orders of law that came out independently. According to this theory, international law and national law make up two separate and distinct areas of the law. On the other hand, “monism” supporters accepts the entire field of law as one system, therefore, they consider international law and national law interrelated and as parts of a more broad and inclusive system of law. German Federal Constitution has a more progressive character than the constitutions of other democratic nations concerning the  incorporation of the rules and principles of international law. Bonn Constitution were influenced from the rules and principles of international law and it is based on a model that takes international law as its main source of influence.

      Keywords: International law, national law, dualism, monism, German Federal Constitution

ÖZET

Uluslararasý hukuk eþit ve egemen uluslararasý özneler arasýndaki iliþkileri düzenler. Uluslararasý hukukun temel kaynaklarý uluslararasý anlaþmalar, gelenekler, uluslararasý mahkemelerin kararlarý ve hukukun genel ilkeleridir. Ulusal hukukta olduðu gibi uluslararasý hukuk da uyulmasý zorunlu kurallardan oluþmaktadýr. Bununla birlikte, uluslararasý hukukun oluþumu ve uygulamasý eþit statüye sahip tüm taraflarýn konsensüs ve ortak katýlýmýný gerektirmektedir. Uluslararasý hukuk ile ulusal hukuk kurallarý arasýndaki iliþkiyi açýklayan iki farklý temel görüþ literatürde öne çýkmaktadýr. Dualizm görüþünü savunanlara göre, uluslararasý hukuk ve ulusal hukuk sadece iki ayrý hukuk bölümü deðil, ayný zamanda, birbirinden baðýmsýz olarak ortaya çýkan farklý hukuk düzenleridir. Bu teoriye göre, uluslararasý hukuk ve ulusal hukuk iki farklý ve ayrý hukuk alanýnýn parçasýný oluþturmaktadýrlar. Buna karþýlýk monizm görüþünü savunanlar, bütün hukuku tek bir sistem olarak gördükleri için,  uluslararasý hukuku ve ulusal hukuku birbirleri ile baðlantýlý ve çok daha kapsamlý tek ve büyük bir hukuk sisteminin bölümleri olarak kabul etmektedirler. Federal Alman Anayasasý uluslararasý hukukun kurallarý ve temel ilkelerini esas almak bakýmýndan diðer demokratik ülkelerin anayasalarýndan daha yapýcý bir karaktere sahiptir. Bonn Anayasasý uluslararasý hukukun temel ilkeleri ve kurallarýndan etkilenmiþ ve uluslararasý hukuku esas alan bir model üzerine kurulmuþtur.

Anahtar Sözcükler: Uluslararasý hukuk, ulusal hukuk, dualizm, monizm, Federal Alman Anayasasý

Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den Grundlagen, Charakteristiken und Quellen des Völkerrechts und ihr Verhältnis zu dem Landesrecht (am Beispiel des Grundgesetzes).

Zunächst soll ein Überblick über die völkerrechtliche Rechtsordnung gegeben werden. Dabei werden die Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung aufgezeigt, wobei die Quellen des Völkerrechts zusammengefasst dargestellt werden.

Sodann wird sowohl in das innerstaatliche Recht als auch in das Völkerrecht im Rechtssinne gegeben, wobei das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht (innerstaatlichem Recht) im allgemeinen einerseits und die Wirkung des Völkerrechts im Grundgesetz andererseits sowie ihre Parallelen zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht (innerstaatlichem Recht) aufgezeigt werden.

1. Teil

A. Die Definition des Völkerrechts und seine Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten

Obwohl es keine allgemein anerkannte Definition des Völkerrechts gibt,[1] kann man aber sagen, dass das Völkerrecht das Recht der Völkergemeinschaft ist.[2] Die nationale Gemeinschaft hat neben der Verfassung andere Rechtszweige, die man als nationales Recht bezeichnet. Dazu zählen insbesondere das Zivilrecht, das Staatsrecht, das Strafrecht, das Arbeitsrecht, das Verwaltungsrecht, das Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht, das Kirchenrecht usw. In annährend gleicher Weise gibt es nun auch in der Völkergemeinschaft rechtliche Regelungen. Das Völkerrecht umfasst also diese Regelungen, die sich grundsätzlich auf die Rechtsverhältnisse der Nationalstaaten zueinander beziehen, und die durch Übereinkunft zwischen diesen Staaten zustande kommen.[3]

Obgleich die Völkergemeinschaft in der jüngsten Zeit eine wachsende Tendenz zur Organisiertheit zeigt,[4] ist es trotzdem festzustellen, dass sie im Gegensatz zur nationalen Gemeinschaft keine einheitliche und organisierte Gemeinschaft ist. Es geht um eine Gemeinschaft mit dezentralisierter Macht und einem geringen Grad an Organisiertheit. Aus diesem Grunde ist das Völkerrecht als das Recht dieser Gemeinschaft kein solches Recht, das eine organisierte und einheitliche Gemeinschaft direkt regelt.[5] Es ist ein schwach organisiertes, dezentralisiertes, pluralistisches Recht.[6]

Ob die Völkergemeinschaft nur aus den Staaten besteht, ist in der Völkerrechtsliteratur strittig. Nach der klassischen Auffassung setzt die Völkergemeinschaft sich nur aus den Staaten zusammen. Demnach wird Völkerrechtssubjektivität(:Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein)[7] grundsätzlich nur souveränen Staaten[8] zugestanden.[9] Im Zusammenhang damit gehören nur die Rechtsnormen zum Völkerrecht, die sich auf die Beziehungen zwischen Nationalstaaten beziehen.[10] Dagegen vertritt man die Meinung, daß die Völkergemeinschaft nicht nur aus den Staaten, sondern auch aus anderen Völkerrechtssubjekten, wie zum Beispiel von Staaten geschaffenen Internationalen und Supranationalen Organisationen,[11] besteht. In diesem Zusammenhang umfasst das Völkerrecht die Rechtsnormen, die sich auf die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten, also sowohl auf die Beziehungen zwischen Staaten als auch auf die Beziehungen zwischen sonstigen Trägern völkerrechtlicher Rechte und Pflichten beziehen.[12] Demzufolge: “ Völkerrecht ist die Summe der staatlichem Recht nicht angehörenden Normen,[13] die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regeln.“[14] Jedoch lässt es sich feststellen, dass die Staaten (mangels internationaler Organe) nach wie vor die zentralen Subjekte der Bildung und Sanktionierung des Völkerrechts sind.[15]

Im Gegenteil zum Völkerrecht gehören die Normen des internationalen Privat-, Prozess-, Straf- und Verwaltungsrechts dem innerstaatlichen Recht an.[16] Sie regeln die Frage, welches Staates Recht bei einer Kollision zwischen mehreren staatlichen Rechtsordnungen aufgrund eines ausländischen Anknüpfungspunktes anwendbar ist.[17]

Zum internationalen Privatrecht gehören die Rechtsnormen, welche über die Grenzen des einzelnen Staaten hinausgehen und Rechtsverhältnisse der natürlichen Personen regeln. Außerdem und der von ihr gegründeten innerstaatlichen Vereine oder Gesellschaften regeln. Im Anschluss daran ist das internationale Privatrecht vom Völkerrecht deutlich unterschieden.[18]

B. Die Strukturmerkmale und die Besonderheiten des Völkerrechts

I. Die Charakteristik des Völkerrechts als eine Rechtsordnung

Es gibt hauptsächlich zwei Charakteristiken einer Rechtsordnung:[19]

- Eine Gesamtheit von Regeln für das Zusammenleben, die eingehalten werden müssen.

- Die Beachtung und die Verwirklichung von diesen Regeln werden durch eine organisierte Gesellschaftsstruktur garantiert (Gerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung, Strafe).[20] Der Rechtszwang ist also auch ein Charakteristikum von Recht.[21]

Wenn wir die Bestimmungen des Völkerrechts mit denen des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Staaten vergleichen, können wir vor allem sagen, dass das Völkerrecht auch wie ein innerstaatliches Recht aus Rechtsnormen besteht, die man einhalten muss.[22] Aber die Bildung und Durchsetzung dieser Normen verlangen im Gegensatz zu innerstaatlichem Recht die Zusammenarbeit und den Konsens der gleich souveränen Genossen.[23] In der Völkerrechtsordnung ist demgemäss an die Stelle des Drucks das Verhandeln und die Abmachung zur freiwilligen Verwirklichung als Hauptform der Durchsetzung getreten.[24] Die Überzeugung und der Wille sowie die freiwillige Achtung und Befolgung der Staaten, ihr politisches Handeln an diese Rechtsnormen zu binden, sind unverzichtbare Voraussetzungen oder Kriterien für den Rechtscharakter von Völkerrechtsregeln.[25]

Da die Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsorgane der einzelnen Staaten den Inhalt des Völkerrechts nicht für andere Staaten verbindlich festlegen können, ist die Schaffung von Völkerrecht, ja selbst die Feststellung des genauen Inhalts einer völkerrechtlichen Regel schwieriger als die Schaffung und Feststellung innerstaatlichen Rechts.[26] In der Völkerrechtsordnung ist der Mehrheitsentscheid, der in eine hierarchische(vertikale) Gliederung führen kann, die Ausnahme, die einstimmige Beschlussfassung die Regel.[27] Die staatlichen Mitglieder der Völkergemeinschaft treten auf der Basis der souveränen Gleichheit miteinander in Beziehung. Die völkerrechtliche Ordnung bildet also nicht ein (vertikales) Subordinations- oder Zwangsrecht, sondern ein (horizontales, genossenschaftliches und koordinationsrechtliches) Koexistenz- und Kooperationsrecht(der konsensuale Charakter des Völkerrechts).[28] In seinem Rahmen und auf seiner Grundlage genießen die in ihrer Souveränität gleichen Staaten Handlungsfreiheit (Wesensbestimmendes Völkerrechtsordnungsprinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, Art.2 Nr.1 UN-Charta).[29]

Im Gegensatz zu den inhaltlich wesentlich besser definierten und mit Zwangsmitteln durchsetzbaren innerstaatlichen Rechtsnormen[30] wird die Verwirklichung der völkerrechtlichen Rechtsordnung nicht genügend garantiert (Gerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung, Strafe).[31] Obwohl es zwar völkerrechtliche Gerichte und Schiedsinstanzen gibt, kann man aber sagen, dass im Völkerrecht eine generelle obligatorische Gerichtsbarkeit fehlt.[32] Die Staaten sind internationaler Gerichtsbarkeit nicht automatisch gefügt, sie müssen sie jedes Mal aus eigenem Willen annehmen.[33] Über die Völkerrechtswidrigkeit des Verhaltens eines Staates kann also mit den völkerrechtlichen Gerichte und Schiedsinstanzen nur dann entschieden werden, falls dieser Staat sich ihrer Gerichtsbarkeit unterwirft. Mit anderen Worten kann ein Rechtsschutz durch diese Instanzen also nur mit Zustimmung des Staates gewährt werden, welcher des Rechtsbruchs beschuldigt wird. Dieser Rechtsschutz im Völkerrecht ist also problematisch.[34]

In dieser souveränitätsbestimmten horizontalen Völkerrechtsordnung fehlt auch eine ernsthafte, internationale Zwangsgewalt, bzw. ein übergeordnetes, über die Rechtsbefolgung wachendes, gar über einen Zwangsapparat verfügendes Organ zu ihrer Respektierung, also zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.[35] Das bedeutet aber sicherlich nicht, dass es im Völkerrecht keine Zwangsmittelsmöglichkeit zur Verwirklichung der Ordnung gibt.[36] Zum Beispiel wurden Sanktionen gegen einen völkerrechtswidrigen Angriff und Maßnahmen zur Exekution der Urteile internationaler Gerichte im Völkerbundpakt vorgesehen.[37] Die Satzung der Vereinten Nationen verfeinerte noch dieses System der Zwangsmaßnahmen (Art.94 Abs.2 der Satzung der Vereinten Nationen). Diese Regelungen verlangen aber als notwendige Bedingung dafür, die Großmächte, die im Sicherheitsrat der UN vetoberechtigt sind, einmütig zu handeln.[38]

Zusammenfassend lässt es sich feststellen, dass das Völkerrecht trotz seiner eben geschilderten Mängel als Recht angesehen werden kann. Denn es beinhaltet prinzipiell wie eine innerstaatliche Rechtsordnung die verbindlichen Rechtsnormen und die Durchsetzungskraft dieser Normen sowie die Sanktionsmöglichkeiten ihrer Verletzung. Das Problem besteht nur darin, dass das Völkerrecht als das Recht der schwach organisierten Völkergemeinschaft nicht alle Möglichkeiten, die sich normalerweise in einem innerstaatlichen Recht befinden, in gleichem Umfang hat.[39]

II. Abgrenzung zwischen Völkerrecht und Völkermoral sowie Völkersitte

Nicht alle Beziehungen zwischen Subjekten der internationalen Gemeinschaft werden vom Völkerrecht geregelt. Neben dem Völkerrecht regeln auch Völkermoral und Völkersitte die Beziehungen der Mitglieder der internationalen Gemeinschaft zueinander. Das Völkerrecht ist von Völkermoral und Völkersitte abzugrenzen.

- Unter Völkermoral oder Völkerethik werden solche ungeschriebenen Regeln verstanden, die in der internationalen Gemeinschaft bestimmen, welches Verhalten eines Mitglieds der Völkergemeinschaft als gut und welches als schlecht angesehen wird.

Anders sind Völkerrecht und Völkermoral in ihren Zielen. Das Völkerrecht versucht im allgemeinen, völlige Anarchie in der internationalen Gemeinschaft, bzw. in den Beziehungen der Völkerrechtssubjekte zu verhindern(Ordnungsfunktion des Völkerrechts).[40] Dagegen bezweckt die Völkermoral die Verwirklichung der Idee des Guten. Also gibt es Handlungen, die im Völkerrecht zulässig sind, die aber völkermoralisch ganz das Gegenteil von ihm unzulässig sind. Z.B Nichtbeteiligung an der Leistung von Entwicklungshilfe an Staaten der Dritten Welt[41] verstoßt sicherlich gegen die völkermoralischen Regelungen. Sie ist aber völkerrechtlich erlaubt.

Völkerrecht und Völkermoral unterscheiden sich auch in der Sanktion für eine Zuwiderhandlung. Die völkerrechtlichen Normen sind aufgrund ihres Rechtscharakters rechtlich verbindlich.[42] Diese verbindlichen Normen können durch völkerrechtliche Zwangsmittel durchgesetzt und sanktioniert werden. Im Vergleich zum Völkerrecht haben die Normen der Völkermoral keine rechtliche Verbindlichkeit.[43] Sie sind auch nicht mit völkerrechtlichen Sanktionen erzwingbar.[44]

- Unter Völkersitte versteht man Bräuche, Gewohnheiten und solche Verhaltensweisen, welche in der internationalen Gemeinschaft üblicherweise, wie zum Beispiel Einhaltung der Vorschriften des Zeremoniells des Empfangsstaates, angenommen wurden, ohne dass ihnen rechtliche Verbindlichkeit zukäme und sie daher mit den Sanktionen des Völkerrechts erzwungen werden könnten.[45] Es geht also dabei nicht um rechtlich, sondern völkergemeinschaftlich geforderte Vorschriften.

C. Die Quellen des Völkerrechts

Im wörtlichen Sinne bedeutet das Wort “Quelle“ den Ursprung oder Ausgangspunkt einer Sache. In einer Rechtsordnung versteht man unter diesem Wort die der Entstehung und Entwicklung des Rechts zugrundeliegenden Elemente. Mit anderen Worten: Die Funktion der Rechtsquellen einer Rechtsordnung ist die Entstehung der normativen Regelungen, aus denen sich jenes geltende Recht ergibt.[46]

In der Völkerrechtsordnung werden die Bezeichnung „Rechtsquelle“, verschiedene Erzeugungsarten und Erscheinungsformen des Rechts als gleich angesehen.[47]

Die primären Rechtsquellen im Sinne formalisierter Erzeugungsarten und Erscheinungsformen der Völkerrechtsordnung, bei denen die völkerrechtlichen Rechtsnormen unmittelbar geschaffen werden,[48] sind in Art.38 Abs.1 lit. a-c IGH - Statut wie folgt unterschieden: Die völkerrechtlichen Verträge, das Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze.[49] Dagegen sind in Art.38 Abs.1 lit. d IGH - Statut beschriebenen Entscheidungen und Lehrmeinungen keine echten Rechtsquellen, sondern nur Hilfsmittel zur Feststellung völkerrechtlicher Normen.[50]

I. Die völkerrechtlichen Verträge als Hauptrechtsquelle der Völkerrechtsordnung[51]

1. Die Definition des völkerrechtlichen Vertrages

Ein völkerrechtlicher Vertrag ist im allgemeinen jede zwischen mehreren (mindestens zweien)[52] vertragsfähigen Völkerrechtssubjekten(die Staaten und die Internationalen Organisationen sowie die sonstigen traditionell als Völkerrechtssubjekte, z. B. Heiliger Stuhl, anerkannten Verbandseinheiten)[53] getroffene, schriftliche[54] Vereinbarung, die dem Völkerrecht unterliegt und durch die Rechte und/oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben wird.[55]

2. Die Arten von Verträgen im Völkerrecht

Je nach ihrem Inhalt ist es möglich, völkerrechtliche Verträge hauptsächlich in politische, militärische, finanzielle und wirtschaftliche, handelsrechtliche, kulturelle, gerichtliche, usw. Verträge zu gliedern.[56]

Außerdem können wir nach Form und Wesen vier Arten von Verträge im Völkerrecht unterscheiden: Bilaterale Verträge; multilaterale Verträge; rechtgeschäftliche Verträge; rechtsetzende Verträge (Vereinbarungen).[57]

Die bilateralen Verträge sind nach der Anzahl der beteiligten Staaten solche, an denen höchstens zwei Staaten beteiligt sind. Dagegen sind die multilateralen Verträge, bzw. “Konventionen“ oder “Übereinkommen“[58] solche, an denen eine Vielzahl von Staaten, das heißt mindestens drei und mehr Staaten beteiligt oder auch generell die meisten Staaten der Welt einbezogen sind. Wie oben erwähnt wurde, können die internationalen Organisationen mit den anderen Völkerrechtssubjekten, wie zum Beispiel mit den Staaten, Verträge abschließen. In der Völkerrechtsliteratur werden manche Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossen wurden, trotz der Anzahl der beteiligten Staaten als bilaterale Verträge angesehen. Denn man berücksichtigt dabei die Anzahl der beteiligten Staaten nicht getrennt, sondern als Mitglieder der gleichen Organisation gemeinsam. Folglich gibt es hier nach der Anzahl der beteiligten Staaten solche Verträge, an denen zwei Staaten bzw. vertragsfähige Völkerrechtssubjekte, das heißt Europäische Gemeinschaft einerseits, Drittstaat andererseits, beteiligt sind (also bilaterale Verträge).[59]

Im Unterschied zu dieser Unterteilung von Verträgen im Völkerrecht ist es von einiger völkerrechtlicher Bedeutung, eine Unterteilung nach dem Charakter der Verträge, nämlich “rechtsgeschäftliche Verträge“ und “rechtsetzende Verträge“, vorzunehmen. Die rechtsgeschäftlichen Verträge bilden sich aus der Übereinstimmung von in Opposition zueinander stehenden Interessen der Beteiligten, also aus der Übereinstimmung in bezug auf den Inhalt gegenseitig verschiedenen Absichten.[60] Beispiel dafür der Import und Export von Waren. Dagegen bilden die rechtsetzenden Verträge bzw. Vereinbarungen sich aus der Übereinstimmung von gleichgerichteten Interessen der Beteiligten, also aus der Übereinstimmung von Absichten gleichen Inhalts auf der Basis gemeinsamer Ziele.[61]

3. Das Zustandekommen und Inkrafttreten völkerrechtlicher Verträge

Die völkerrechtlichen Verträge kommen nach den diesbezüglichen Völkerrechtsbestimmungen in gleicher Weise zustande wie ein privatrechtlicher, und zwar durch die Annahme eines Angebots oder Antrags.[62] Zwei Willenserklärungen sind beim bilateralen Vertrag solche, die sich also von Völkerrechtssubjekten in der Weise gegenüberstehen müssen, dass die eine Willenserklärung ein so deutlich formuliertes Vertragsangebot ist, dass es durch einfache Billigung akzeptiert werden kann. Diese Willenserklärungen müssen in bezug auf den Inhalt übereinstimmen. Wenn das Vertragsangebot unter Bedingungen angenommen wurde, gilt es als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot, das ihrerseits die Annahme benötigt.[63]

Ein rechtswirksamer Vertragsabschluß im Völkerrecht setzt also hauptsächlich folgendes voraus:

-Es muss eine wirkungsvolle Übereinkunft zwischen den vertragsfähigen Subjekten zustande gebracht werden.[64] Die erste Vorbedingung für diese Übereinkunft ist die Vollmacht der Personen bzw. der Unterhändler zur Abgabe des Vertragsangebots bzw. zu dessen Annahme, oder mit anderen Worten: Verhandlungsvollmacht,[65] nach Maßgabe des nationalen Rechts (bei den Internationalen Organisationen entsprechend dem jeweiligen Gründungsvertrag).[66] Die Vollmacht wird von dem verfassungsmäßig zur völkerrechtlichen Vertretung befugten Organ geschrieben und gegeben. Dieses Organ ist in der Regel das Staatsoberhaupt, der Regierungschef oder der Außenminister. Wenn aber die zur völkerrechtlichen Vertretung befugten Organe verhandeln, bedürfen sie keiner speziellen Vollmacht für die Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluß.[67] Denn das allgemeine Völkerrecht (vgl. dafür Wiener Vertragskonvention Art.7 Abs.2) stellt eine bestimmte Vollmachtvermutung auf, dass Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister aufgrund Amtes als Vertreter ihres Staates zur Vornahme aller Vertragshandlungen verpflichtet und berechtigt sind.[68] Schließen Chefs von diplomatischen Vertretungen bei Staaten zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat ab, so bedürfen sie auch keiner Vollmacht.[69] Ähnliches ist auch für Chefs von Delegationen zu internationalen Konferenzen oder Organisationen gültig.

- Die zweite Vorbedingung für diese Übereinkunft ist die Entstehung einer mangelfreien, wirklichen Übereinkunft zwischen denjenigen, die den Vertrag abschließen.[70]

- Drittens ist dafür erforderlich, dass einige Verfahren für den Vertragsabschluß eingehalten werden.[71] Man kann hier im formellen Verfahren zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages drei Schritte unterscheiden, nämlich die Annahme des Textes, seine Beurkundung und die Erklärung der Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein.[72]

Der Vertragstext wird durch die Annahme der Vertragsparteien endgültig festgelegt und damit Vertragsverhandlungen beendet. Die Annahme des Textes erfolgt bei bilateralen Verträgen oder bei multilateralen Verträgen mit wenigen Vertragsparteien durch die Zustimmung aller Verhandlungspartner.[73] Der angenommene Text wird von Unterhändler mit dem Anfangsbuchstaben ihres Namens (der Paraphe), also Unterzeichnung mit Namenskürzel,[74] abgezeichnet, wenn die Vollmacht der Unterhändler sich nicht auf die Unterzeichnung des Vertrages erstreckt. Der Name dieses Vorgangs ist Paraphierung.[75] Falls aber eine Ratifikation vorgesehen ist, wird der von Unterhändler vereinbarten Vertragstext durch Unterzeichnung beurkundet. Selbst in diesem Fall erfolgt die Beurkundung der Textannahme gelegentlich durch Paraphierung.[76]

Ein Staat kann seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, auf verschiedene Weise ausdrücken.[77] So wird die Erklärung der Zustimmung oder Bestätigung, die aber innerstaatlich nicht die parlamentarische Genehmigung benötigen, meistens durch Unterzeichnung, sonst durch Ratifikation seitens des Staatsoberhauptes, ausgedrückt.[78]

Das Inkrafttreten der völkerrechtlichen Verträge wird gewöhnlich selbst bestimmt.[79] Wenn eine solche Bestimmung fehlt, werden die völkerrechtlichen Verträge mit Vorliegen der Zustimmungserklärung aller Verhandlungsstaaten in Kraft gesetzt.[80] Jedoch legen Multilaterale Verträge üblicherweise die Zahl der Zustimmungserklärungen fest, die zu ihrem Inkrafttreten nötig sind.[81]

4. Vertragsbruch im Völkerrecht

Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft getreten ist, bindet er die Vertragsparteien endgültig.[82] Da ein völkerrechtlicher Vertragsbruch eines Partners den oder die anderen Partner des Vertrags zur gänzlichen oder teilweisen Auflösung des Vertrags (Rücktritt vom Vertrag) oder - nach seiner / ihrer Wahl- zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt,[83] dürfen die Vertragsparteien sich nicht mehr vom Vertrag lösen. Außerdem müssen sie ihre Vertragspflichten auch positiv erfüllen, wenn die in ihren Rechten verletzte Vertragspartei sich aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes “pacta sunt servanda“ (Art.26 WVK) die Erfüllung der Vertragspflichten verlangen.[84]

5. Beendigung und Suspension von Verträgen im Völkerrecht

Wir können hier drei Arten von Beendigung und Suspension von Verträgen unterscheiden: durch den gemeinsamen Willen aller Vertragsparteien, durch den Willen der einzelnen Vertragsparteien und durch manche bestimmten Fälle, wie z. B. die gründliche Abänderung der Vertragsumstände.[85]

- Die Beendigung und die Suspension von Verträgen im Völkerrecht durch den gemeinsamen Willen aller Vertragsparteien: Auf diese Weise kann ein völkerrechtlicher Vertrag entweder durch seine Bestimmung[86] oder durch den übereinstimmenden, nachfolgenden Willen der Vertragsparteien (abrogation) jederzeit beendet oder suspendiert werden.[87]

- Die Beendigung und die Suspension von Verträgen im Völkerrecht durch den Willen der einzelnen Vertragsparteien (Kündigung oder Rücktritt): Kündigung und Rücktritt eines völkerrechtlichen Vertrages sind prinzipiell ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist die Kündigung bei einem Vertragsverhältnis nur dann zulässig, wenn das im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist(WVK von 1969, Art.54/a); wenn das sich von der Natur des Vertrages herleiten lässt (WVK von 1969, Art.56/1b); wenn anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien die Absicht haben, die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen (WVK von 1969, Art.56/1a).[88]

- Die Beendigung und die Suspension von Verträgen im Völkerrecht durch manche bestimmte Fälle, wie z. B. gründliche Abänderung der Vertragsumstände (Rebus sic stantibus)[89]:[90] Diese außerordentliche, schon bisher gewohnheitsrechtlich bestehende Beendigung und Suspensionsgrund von Verträgen wird in Wiener Vertragskonvention geregelt(WVK. Art.62). Demnach kann eine grundlegende Veränderung[91] der bei Vertragsabschluß gegebenen Umstände,[92] die die Geschäftsgrundlage dargestellt haben[93] und die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde,[94] nur dann als Grund für die einseitige Beendigung oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, wenn das Vorhandensein dieser unerwarteten Umstände für Ziel und Zweck des Vertrages so eine wesentliche Grundlage bildete, dass sonst die Vertragspartnern den Vertragsschluss nicht vorgenommen hätten, und wenn die Änderung der Umstände das Ausmaß der wegen Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten würde.[95]

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage, d.h. die sog. clausula rebus sic stantibus beendet jedoch den Vertrag nicht, falls der Vertrag Grenzregelungen zum Gegenstand hatte.[96] Außerdem soll ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auch nicht den Vertrag beenden, wenn der Vertragspartner, der diesen Vertragsbeendigungsgrund geltend macht, die Änderung der Umstände durch eine eigene Völkerrechtsverletzung verursacht hat.[97]

Neben clausula rebus sic stantibus ist ein völkerrechtlicher Vertrag auch anfechtbar, wenn die Erfüllung dieses Vertrages objektiv unmöglich ist und “sich die Unmöglichkeit aus dem endgültigen Verschwinden oder der Vernichtung eines zur Ausführung des Vertrages unerlässlichen Gegenstands ergibt“(Art.61 WVK).[98] Jedoch kann eine Vertragspartei sich auf Unmöglichkeit nicht berufen, wenn sie diese Unmöglichkeit unter Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.[99]

Außer diesen Fällen werden die bilateralen Verträge auch im Falle eines Krieges beendet.[100] Dagegen ist die Anwendung der multilateralen Verträge während der Kriegsdauer nur zwischen den Kriegführenden suspendiert.[101] Jedoch bleiben Verträge in Kraft, welche von kriegsführenden Vertragspartnern gerade hinsichtlich der Möglichkeit einer solchen kriegerischen Verwicklung, wie z. B. die Rotkreuzabkommen, geschlossen wurden.[102]

 

6. Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrages, Rücktritt vom Vertrag oder Aussetzung der Wirksamkeit eines Vertrages im Völkerrecht (Art.65 WVK)[103]

Allgemein gibt es kein automatisches Rücktritts- oder Suspendierungsrecht.[104] Jeder Vertragspartner eines bilateralen oder multilateralen Vertrages, der sich nach den Regelungen der Wiener Vertragskonvention entweder auf einen Mangel in ihrem Einverständnis, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder auf einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrages, zur Beendigung des Vertrages, zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Aussetzung der Wirksamkeit des Vertrages beruft,[105] muss ihren Anspruch dem oder den anderen Vertragspartnern schriftlich (aufgrund Art.67 I WVK) anzeigen (notifizieren).[106] In dieser schriftlichen Anzeige sind die im Hinblick auf den Vertrag beabsichtigte Maßnahme zu bezeichnen und die Gründe dafür anzugeben(Art.65 I WVK).[107]

Wenn keine dieser Vertragsparteien nach Ablauf einer Frist widerspricht,[108] die außer in besonders dringenden Fällen nicht weniger als drei Monate nach Empfang der Notifikation betragen darf,[109] kann die notifizierende Partei in der in Art.67 II WVK vorgesehenen Form[110] die angekündigte Maßnahme durchführen, und den Vertrag beendigen oder suspendieren(Art.65 II WVK). Wenn aber eine der Vertragsparteien innerhalb der oben genannten Frist widerspricht, sollen die Vertragsparteien sich darum bemühen, durch die in Artikel 33 der Satzung der Vereinten Nationen angegebenen, friedlichen Mitteln eine Lösung zu finden(Art.65 III WVK).[111]

II. Die weiteren Quellen der Völkerrechtsordnung

1. Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht

Wie das innerstaatliche Gewohnheitsrecht entsteht das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht als ein ungeschriebenes Recht weder durch einen Gesetzgebungsakt noch durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Rechtsgenossen.[112] Diejenigen Verhaltensregeln, die bislang von Völkerrechtssubjekten bzw. Staaten und internationalen Organisationen[113] in ihrem gegenseitigen Verkehr generell oder partikulär berücksichtigt wurden, werden als Völkergewohnheitsrecht bezeichnet, wenn zu dieser dauernden Übung die Überzeugung tritt, dass eine Rechtspflicht zur Einhaltung der konkreten Regel besteht.[114] Also, die Völkerrechtslehre verlangt die Erfüllung zweier Voraussetzungen für den Nachweis des Vorhandenseins einer gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtsnorm:

- Die wiederholte oder regelmäßige, einheitliche Übung als objektive Voraussetzung;

- Die Überzeugung der Mitglieder der Völkergemeinschaft, rechtlich zu diesem Verhalten verpflichtet zu sein, als subjektive Voraussetzung.[115] In dieser Hinsicht ist das Völkergewohnheitsrecht anders als die bloße völkerrechtliche Übung.[116] Außerdem unterscheidet sich das Völkergewohnheitsrecht durch diese Überzeugung der Rechtsnotwendigkeit auch von den allgemeinen Bräuchen und Gewohnheiten der Völkergemeinschaft.[117]

Die Entstehung und die rechtliche Verbindlichkeit der universal völkergewohnheitsrechtlichen Normen in der Völkerrechtspraxis brauchen, aufgrund Art.38 Internationaler Gerichtshof-Statut nicht unbedingt auch streitenden Staaten, sondern eben nur “allgemein“ anerkannt zu sein.[118] Dagegen müssen die lokalen oder regionalen Gewohnheitsnormen gerade von den streitenden Staaten “ausdrücklich anerkannte Regeln“ sein.[119] Wenn aber ein Staat sich dauernd der sowohl universal als auch lokal oder regional völkergewohnheitsrechtlichen Normen widersetzt, entfallen diese Normen gegenüber diesem Staat.

2. Allgemeine Rechtsgrundsätze

Neben dem Vertrags- und dem Gewohnheitsrecht nennt Art.38 Abs.1 lit. c des IGH - Statuts als dritte Völkerrechtsquelle “die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“.[120] Bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen handelt es sich um die Rechtsgrundsätze, die für die genannten nationalen Rechtssysteme von grundlegender Bedeutung sind oder Leitprinzipien im innerstaatlichen Recht der Kulturvölker darstellen und wegen ihres Regelungsbereichs zur Übertragung auf das Völkerrecht geeignet sind.[121] Zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in diesem Sinne zählen z. B. das Verbot des Rechtsmissbrauchs und der Rechtsverweigerung, Diskriminierungsverbot, Billigkeitsnormen und erworbene Rechte.[122]

2. Teil

A. Völkerrecht und Landesrecht (innerstaatliches Recht)

I. Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht im allgemeinen

Obwohl das Völkerrecht genauso wie das Landesrecht ein sich in erster Linie auf den Willen des Staates gründetes Recht ist,[123] umfasst es im Vergleich zum Landesrecht die Rechtsnormen, die sich grundsätzlich auf die Rechtsverhältnisse der Nationalstaaten zueinander beziehen, wie oben ausführlich erwähnt wurde. Dagegen gehören die Rechtsnormen zum Landesrecht, die Beziehungen innerhalb der Staaten, also die Rechtsverhältnisse der Bürger oder der von ihr gegründeten innerstaatlichen Vereine oder Gesellschaften untereinander und ihr Verhältnis zum Staat sowie seine Institutionen regeln.[124] Das Völkerrecht umfasst also als “äußeres Staatsrecht“[125] die Rechtsnormen, die zum zwischenstaatlichen Bereich gehören, das Landesrecht umfasst hingegen die Rechtsnormen, die zum innerstaatlichen Bereich gehören. Infolgedessen wende sich die völkerrechtliche Ordnung nur an Staaten und internationale Organisationen, die innerstaatliche Rechtsordnung nur an innerstaatliche Rechtssubjekte.[126]

Die Bildung und Durchsetzung der Völkerrechtsnormen fordern die Zusammenarbeit und den Konsens der gleich souveränen, bzw. gleichberechtigten und unabhängigen Genossen.[127] In diesem Zusammenhang damit bildet das Völkerrecht  als ein schwach organisiertes, dezentraliertes, pluralistisches Recht ein horizontales, genossenschaftliches und koordinationsrechtliches Koexistenz- und Kooperationsrecht. Ganz im Gegensatz zum Völkerrecht bildet das Landesrecht ein (vertikales oder hierarchisches) subordinations- oder Zwangsrecht. Denn es enthält die Rechtsnormen, welche sich auf das Verhältnis der einem Staat, bzw. einem übergeordneten, über die Rechtsbefolgung wachsenden, gar über einen Zwangsapparat verfügenden Organ unterworfenen Personen beziehen.[128] Das Landesrecht ist also ein solches Recht, das eine stark organisierte und einheitliche Gemeinschaft direkt regelt. Die Verfassung ist für das Landesrecht die oberste Rechtsnorm, aus der alles übrige Landesrecht stammt.

Völkerrecht und innerstaatliches Recht sind auch hinsichtlich ihres formellen Geltungsgrunds sehr unterschiedlich.[129] Die Völkerrechtsnormen kommen durch einen internationalen Rechtserzeugungsprozess, nämlich die gemeinsame Rechtsüberzeugung und den gemeinsamen Willen sowie die freiwillige Achtung und Befolgung der Staaten, ihr politisches Handeln an diese Rechtsnormen zu binden, zustande. Sie binden die Vertragsparteien aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes “pacta sunt servanda“.[130] Dagegen kommen die innerstaatlichen Rechtsnormen durch ein innerstaatliches Rechtsetzungsverfahren, genauer gesagt durch einen einseitigen Wille der Gesetzgebungsorgane der einzelnen Staaten zustande.[131] Ihr Bindungsgrund ist dieser einseitige Wille der Gesetzgebungsorgane der einzelnen Staaten.

Aus diesen oben genannten Gründen vertreten die Anhänger des Dualismus, insbesondere D. Anzilotti, H. Triepel (Völkerrecht und Landesrecht, 1899) und S. Tachi,[132] in der Völkerrechtsliteratur die Auffassung, dass Völkerrecht und Landesrecht nicht nur unterschiedliche Rechtsteile, sondern auch unterschiedliche Rechtsordnungen (Triepel,111),[133] die voneinander unabhängig bestehen[134] (dualistische Theorie). Nach dieser Theorie sind also Völkerrecht und Landesrecht Bestandteile zweier verschiedener, getrennter und voneinander geschiedener Rechtskreise,[135] welche höchstens Berührungspunkte aufweisen.[136] Die dualistische Theorie geht davon aus, dass es gar keine Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht aufgrund dieser vollständigen Trennung der beiden Rechtsordnungen geben kann: wenn ein innerstaatlicher Akt (Gesetz, Urteil, Verwaltungsakt) nicht mit dem Völkerrecht übereinstimmt, sind beide auch in Zukunft nebeneinander vorhanden und gelten ebenso weiter.

Dagegen begreifen die Anhänger des Monismus alles Recht als ein einziges einheitliches System.[137] Insofern ist den Anhänger der monistischen Theorie zuzustimmen, die das innerstaatliche Recht und das Völkerrecht ausgehend von der “Einheit des rechtlichen Weltbildes“(Verdross) als Teile eines zusammenhängenden umfassenden Rechtssystems zu betrachten.[138] Nach der Auffassung der monistischen Anhänger kann es zwischen dem Völkerrecht und dem nationalen Recht zu einer Kollision kommen.[139] Es ist unter Anhänger der monistischen Theorie umstritten, welches Recht, nämlich Völkerrecht oder Landesrecht in einem Konfliktfall den Vorrang genießen soll. In diesem Punkt setzen die Monisten sich aus mehreren unterschiedlichen Schulen zusammen:[140]

Nach Auffassung der Bonner Schule (vertreten z. B. Erich Kaufmann, Max Wenzel usw.) kommt den innerstaatlichen Regeln gegenüber den völkerrechtlichen Regeln der Primat zu (Monismus mit Staatsrechtsprimat)[141].[142] Denn im internationalen Bereich fehlt eine ernsthafte, internationale Zwangsgewalt, bzw. ein übergeordnetes, über die Rechtsbefolgung wachsendes, gar über einen Zwangsapparat verfügendes Organ zu ihrer Respektierung also zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Zudem wird die Vollmacht eines völkerrechtlichen Vertragsabschlußes im innerstaatlichen Recht, bzw. in Verfassungen anerkannt.[143] Das Staatsrecht kann auch die Entstehung der Völkerrechtsnormen bestimmen. Diese Schule des Monismus stellt also die Unabhängigkeit und Souveränität des Staates in den Vordergrund.[144]

Demgegenüber kommt nach Auffassung derjenigen unter monistischen Anhänger, die nicht im Völkerrecht nur ein “Außenstaatsrecht“ sehen wollen,[145] den Regeln des Völkerrechts gegenüber dem Landesrecht der Primat zu (Monismus mit Völkerrechtsprimat)[146]. Diese in Völkerrechtsliteratur meistens anerkannte Auffassung der monistischen Theorie,[147] wobei die obige dualistische Theorie kritisiert wird,[148] zerfallen hauptsächlich in zweien Schulen: