STERBEHILFE IN JAPAN

    Prof. Dr. Makoto TADAKI

ÖZET:

Makalenin konusu Japonya’da ötenazidir. Çalýþmada Japonya’da ötenaziye iliþkin hukuksal durum, verilen mahkeme kararlarý ve Yokohama kararýnýn eleþtirisi ele alýndýktan sonra, geleceðe yönelik deðerlendirmeler de yapýlmaktadýr.

Ötenazi, Japonya, Hukuksal Durum, Japon Ceza Hukuku, Yokohama Kararý.

KEYWORDS: Japan, Japan Criminal Law

 

I. Zur Einführung

II. Die Rechtslage in Japan

III. Entscheidungen in Japan

IV. Kritik an der Yokohama-Entscheidung

V. Ausblick und Aufgaben für die Zukunft

I. Zur Einführung

Ich möchte mich zuerst sehr herzlich bedanken, dass ich in dieser ehrwürdigen Universitäte

Gießen vor Ihnen sprechen darf und speziell bei Frau Professor Wolfslast, die mir diesen Vortrag ermöglicht hat. Als sie im vergangenen Jahr in Japan weilte, sprach sie an meiner Universitäte, der Chuo-Universitäte, zum Thema "Rechtliche Neuordnung der Tötung auf Verlangen?" Dabei ging sie auf das Thema Sterbehilfe ein, berichtete von dessen rechtlicher Behandlung in den Ländern Europas, vermittelte sehr weitgehende Einsichten dazu und erläuterte die Maßstäbe, unter welchen Sterbehilfe zulässig sein kann. Auf die vielen interessanten Hinweise und Anregungen dieses Vortrages hin haben viele von uns Zuhörern uns über das Thema "Leben und Tod" noch einmal Gedanken gemacht. So möchte ich nun heute meinerseits die japanische Sichtweise der Sterbehilfe erläutern und auch die Probleme, die wir in Japan mit diesem Thema haben. Es würde mich freuen, wenn ich damit der diesbezüglichen Debatte in Deutschland nüzen könnte.

II. Die Rechtslage in Japan

Eine rechtliche Regelung bezüglich der Sterbehilfe gibt es in Japan so wenig wie in Deutschland. Entsprechend werden Typen von Sterbehilfe - sog. indirekte Sterbehilfe wie sog. passive Sterbehilfe wie sog. aktive Sterbehilfe - nach den Instituten des Allgemeinen Strafgesetzbuches behandelt. Auf die diesbezüglichen Institute gehe ich gleich noch ein. Charakteristisch ist, dass Selbstmord wie in Deutschland nicht bestraft wird, doch Beteiligungshandlungen an Selbstmord, anders als in Deutschland, sehr wohl bestraft werden.

§ 35 japanisches StGB [Gesetzmäßige oder berufsrechtliche Handlungen]

Eine Handlung wird nicht bestraft, wenn sie den Gesetzen oder den Regeln eines Berufes entspricht.

§199japanisches StGB [Totschlag (Mord)]

Wer einen Menschen tötet (ermordet), wird mit dem Tode oder mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bis lebenslänglich bestraft.

§ 202 japanisches StGB [Beteiligung an der Selbsttötung eines anderen; Tötung mit Zustimmung] Wer einen Menschen zur Selbsttötung anstiftet oder ihm bei der Selbsttötung Beihilfe leistet, oder wer einen Menschen auf dessen Verlangen oder mit dessen Einwilligung tötet, wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und sieben Jahren bestraft.

§ 218 japanisches StGB [Unterlassene Hilfeleistung durch besonders Verpflichteten]

Unterläßt ein Verantwortlicher, einem alten Menschen, einem kleinen Kind, einem Behinderten oder einem Kranken pflichtgemäß zu helfen, indem er diese Person entweder im Stich lässt oder bei Lebensgefahr nicht eingreift, so wird er mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünf Jahren bestraft.

Was nun die ärztliche Behandlung angeht: Gesteht man dem Kranken das Recht zu, ärztliche Behandlung zu überflüssiger Verlängerung seines Lebens abzulehnen, so muss man auch die Einstellung solcher ärztlichen Behandlung weitergehend anerkennen, als es bisher geschehen ist. Solches wird etwa in der Berichtsschrift des Sonderkomitees des Japanischen Forschungsrates für Tod und ärztliche Behandlung im Jahre 1994 festgestellt1). Aus solchem Verständnis wird sowohl im "Bericht, wie sich Ärzte bei der Hilfe in der Sterbestunde zu verhalten haben" von 1992 als auch im "Bericht über würdigen Tod" von 1994 bestätigt, dass die Selbstbestimmung des Kranken zu achten sei wobei die Einwilligung der Familie ausreiche, wenn der Kranke seinen Willen nicht bestätigen kann. Allerdings erkennen beide Schriften aktive Sterbehilfe nicht an. Diese Haltung entspricht den Grundsätzen der deutschen Bundesärztekammer von 19982).

Doch gibt es bis heute keine Vorschläge für eine Sonderregelung der Sterbehilfe. Es gibt in Japan die ausgeprägte Tendenz, sich auf die selbstständigen Normen der Ärzte zu verlassen. Dazu gibt es im japanischen Ärzteverband keine so strenge Selbstkontrolle wie in Deutschland. Auch ist das Führungssystem der entsprechenden Aufsichtsbehörde, nämlich des Sozial- und Arbeitsministeriums, nicht stark. Ein gutes Beispiel dafür bietet ein Arzt, der eine von der Japanischen Gynäkologischen Vereinigung verbotene Befruchtung in vitro unter Nicht-Ehegatten durchgeführt hatte, dafür mit Ausschluss bestraft worden war und nun im vergangenen Jahr 2002 auch noch eine von der Japanischen Gynäkologischen Vereinigung verbotene Geburt durch eine Leihmutter plante und diese unter vielfacher Kritik auch ausführte.

III. Entscheidungen in Japan

In Japan gibt es zur Sterbehilfe bisher Entscheidungen in sieben Fällen. Bei allen handelt es sich um aktive Sterbehilfe, die jeweils als Tötungsvergehen beziehungsweise als Tötung auf Verlangen bestraft wurde, wobei die Strafe jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wichtig unter diesen Fällen sind der sog. Nagoya-Fall3) und der sog. Yokohama-Fall4).

  Im Nagoya-Fall von 1962 hat ein mit Gehirnblutung zusammengebrochener und total paralysierter, bewegungsunfähiger Vater, geschwächt und über heftige Schmerzen klagend, gesagt, er wolle schnell sterben, man solle ihn doch töten, so dass sein Sohn in diesen Wunsch einwilligte. Er mischte in des Vaters Milch Insektizid, gab dem Vater dieses Gift zu trinken und ließ ihn sterben.

In der Entscheidung wurden damals für aktive Sterbehilfe die folgenden Kriterien aufgestellt:

Der Patient leidet an einer nach Erkenntnisstand und Technik der modernen Medizin         unheilbaren Krankheit und sein Tod steht unmittelbar bevor.

Die körperliche Schmerzen des Patienten müssen derart sein, dass andere Personen seinen     Anblick nicht ertragen können.

Die Tat muss hauptsächlich das Ziel haben, die Leiden des Kranken zu mildern.

Die Tat muss auf Verlangen des Kranken oder nach dessen ernsthafter Einwilligung erfolgen,   sofern dieser seinen Willen noch äußern kann.

Die Maßnahme muss grundsätzlich von einem Arzt durchgeführt werden, sofern nicht      besondere Umstände dies als unmöglich erscheinen lassen.

Die Methode der Tötung muss dem allgemeinen Sittlichkeitsgefühl als angemessenen        erscheinen.

In diesem Fall wurde Strafe gemäß § 202 verhängt, da die lezten beiden Bedingungen nicht erfüllt seien. Es hätte aber auch die Möglichkeit der Verurteilung wegen Totschlags nach § 199 bestanden, da der Vater nicht wusste, dass Gift in der Milch war.

Nun zum zweiten genannten Fall:

Im Yokohama-Fall von 1995 hatte ein Arzt einen von ihm betreuten bewusstlossen kranken, der an multiplem Knochenmarktumor erkrankt war und nur noch vier oder fünf Tage zu leben hatte, auf flehentliche Bitten von dessen Sohn und Gattin das Atemgerät abgeschaltet und ihm Horizon (Diazepam) und Serenace gespritzt und als sich der Zustand des Kranken nicht änderte, ihm auf starkes Drängen des Sohnes dazu noch Varason (Velabamyl) und zuletzt Kaliumchlorid gespritzt. Dieser Fall fand Beachtung, weil hier zum ersten Male in Japan Sterbehilfe-Handlungen eines Arztes diskutiert wurden.

Die Staatsanwaltschaft klagte diesen Arzt wegen Totschlags an, und das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei 2 Jahren Bewährungsfrist. Das Gericht fügte die folgenden vier Bedingungen hinzu, nach denen die Tötungshandlung eines Arztes am Todkranken als aktive Sterbehilfe zulässig sei:

Der Patient muss an heftigen und unheilbaren körperlichen Schmerzen leiden.

Sein Tod ist unabwendbar und unmittelbar bevorstehend.

Es wurden zuvor alle möglichen Mittel zur Beseitigung oder Eindämmung der Schmerzen     des Patienten angewendet und alternative Behandlungsmaßnahmen sind nicht mehr in Sicht.

Die ausdrückliche und ernsthafte Willensäußerung des Patienten zu lebensverkürzenden     Maßnahmen liegt vor. 

In diesem Falle hatte der Kranke bereits das Bewusstsein verloren und konnte nichts mehr zu

körperlichen Schmerzen sagen. Entsprechend sind die letzten beiden Bedingungen als nicht erfüllt angesehen worden.

Was die erste Bedingung angeht, so ist das Vorhandensein und die Intensität psychischen Leidens immer nur aus subjektiven Klagen zu ersehen und nicht präzise, deshalb sind sie von den Sterbehilfe-Bedingungen ausgenommen und es ist nur von körperlichen Schmerzen die Rede.

  Die zweite Bedingung besagt, dass eine weit kritischere Lage vorliegen müssse als für indirekte Sterbehilfe.

  Die vierte Bedingung bestätigt, dass für Sterbehilfe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Grund benötigt wird.

  In der dritten Bedingung wird passive Sterbehilfe als Abbruch der ärztlichen Versorgungshandlung angesehen. Indirekte Sterbehilfe gehört in den Bereich der ärztlichen Versorgungshandlung und bedarf des Selbstbestimmungsrechts als Grund und weil es zur ärztlichen Versorgungshandlung gehört, soll hiernach der angenommene Wille des Patienten ausreichen. (Nebenbei: Die Entscheidung stellt den Abbruch der ärztlichen Versorgungshandlung ausführlich dar mit Bezug zum sog. Sterben in Würde, worauf ich hier aber nicht näher eingehen will.)

  Im Nagoya-Fall wurde verlangt, dass aktive Sterbehilfe grundsätzlich durch einen Arzt zu geschehen habe, aber in diesem Urteil wurde diese Bedingung durch die dritte ersetzt. Die dritte und die sechste Bedingung des Nagoya-Falles werden als selbstverständlich nicht nochmals betont, da der Arzt Subjekt der Handlung sei. Als Gründe, die zu aktiven Sterbehilfe berechtigen, werden die folgenden anerkannt: Das Gesetzesprinzip eines Notstandes, der, da es keine Behandlungsalternative zur Beseitigung der Schmerzen mehr gibt, es zulässig macht, das Leben zu opfern, sowie die Theorie des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten, demzufolge diese Entscheidung der Selbstbestimmung des Patienten überlassen ist.

IV. Kritik an der Yokohama-Entscheidung

Der Urteilsspruch im Yokohama-Fall stellt den in Japan ersten Fall eines Urteils über Sterbehilfe dar, die von einem Arzt ausgeführt worden ist. Hier rückte das Selbstbestimmungsrecht ins Zentrum des Sterbehilfeproblems, das Problem von Sterben in Würde und Sterbehilfe wurde grundlegend überprüft, die Standpunkte von Krankem, Familie und Arzt in Beziehung zum nahenden Tode des Kranken wurden bedacht, und Kriterien, nach denen Sterbehilfe zulässig wird, wurden aufgestellt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall diese Kriterien nicht erfüllt sind.

  Der vorliegende Urteilsspruch sieht in der vierten Bedingung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als berechtigten Grund an, weicht hierbei vom Nagoya-Fall ab und verlangt für Sterbehilfe eine deutliche Meinungsäußerung5). Um den Einzelnen vor Handlungen zu schützen, die die Unantastbarkeit des Lebens verletzen, um Mißbrauch und abweichende Anwendung der Sterbehilfe zu vermeiden, sowie um das Vertrauen der Bürger in die ärztliche Versorgung am Lebensende zu erhalten, ist diese Bedingung nach allgemeiner Auffassung unentbehrlich. Ohne dies, nur mit mutmaßlicher Zustimmung, kommt ein Tötungsdelikt nicht nach § 202, aber nach § 199 zustande, und die Rechtfertigung wird noch schwieriger6).

  Zweitens nimmt dieses Urteil in der ersten Bedingung psychische Leidenszustände von den Bedingungen zur Anerkennung als Sterbehilfe aus und schränkt sie auf körperliche Schmerzen ein; dies erscheint unstreitig7). Auch psychische Leiden sind für den Patienten aber keineswegs leicht erträglich. Doch auch wenn man das Gefühl des Selbstopfers aus Rücksicht auf die Familie hoch achtet, kann man diesen Wunsch nicht erfühlen und überdies würde auch dieRechtssicherheit verlezt, wenn man psychisches Leiden ausreichen ließe.

Drittens hat dieses Urteil dem Urteil von Nagoya in dessen fünfter und sechster Bedingung- Durchführung der Sterbehilfe durch einen Arzt und sittliche Angemessenheit der Tötungsmethode- Korrekturen angefügt, indem es statt dieser die Bedingung aufstellt, dass "keine alternative Behandlung in Sicht" sei. Doch angesichts des Fortschritts in der schmerzstillenden Behandlung liegt die Annahme nahe, es könnte bald doch 'alternative Behandlungsmethoden' geben, und damit liegt auch die Frage nahe, wie weit in solchen Fällen die Handlungen des Arztes zulässig sind, ob Kaliumchlorid-Injektionen zulässig sind und wenn jede Methode zulässig ist, ob dann nicht die Bedingung, der Durchführende müsse ein Arzt sein, überflüssig ist. Entsprechende Kritik ist in Japan bereits laut geworden8).

  Wendet man alle Behandlungsmittel an und geht etwa zuletzt so weit, Morphin und andere Beruhigungsmittel anzuwenden, so kann durch die betäubende Wirkung des Morphins das Niveau des Bewusstseins niedrig sein, oft sogar Bewusstlosigkeit eintreten. Wenn man so weit ist, dass "keine alternativen Behandlungen mehr in Sicht" sind, sind dann "körperliche Schmerzen" überhaupt noch wahrzunehmen?

Viertens ist auch die Unterscheidung zwischen indirekter, passiver und aktiver Sterbehilfe, auf die sich dieses Urteil gründet, problematisch. Das Yokohama-Urteil erörtert zuerst Sinn und Bedingung des Sterben in Würde und untersucht danach diese drei Arten von Sterbehilfe. Doch stellt sich die Frage, ob sich Fälle passiver Sterbehilfe, nämlich Tod des Patienten durch Abbrechen der ärztlichen Behandlung, überhaupt trennen lassen von Fällen, in denen die Dosis der Medizin zur Abwendung von Schmerzen nach und nach erhöht wird und zuletzt die tödliche Dosis überschreitet, oder von solchen, in denen durch schmerzstillende Behandlung das Bewusstsein des Patienten unwiederbringlich verlorengeht und einige Tage darauf der Tod eintritt. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass es zwischen diesen keinen grundsätzlichen Unterschied gibt, spielt die Anerkennung früherer Willensäußerungen des Patienten eine noch größere Rolle9).

  Folgende Zweifel regen sich: Ist die früher für selbstverständlich erachtete Unterscheidung in drei unterschiedliche Arten von Sterbehilfe überhaupt noch möglich, oder zieht sie möglicherweise im Bereich rechtlichen Konsequenzen Differenzen nach sich? Auch in Deutschland ist eine rechtliche Unterscheidung zwischen indirekter und aktiver Sterbehilfe möglich, doch gibt es die Meinung von Schreiber, das sei ein sehr schmaler Grat. Doch wegen des Tabus der Tötung und um das Ansehen des Arztes als Heilenden zu erhalten, wird zugleich diese Unterscheidung gewahrt und andererseits die Anwendung dahingehend betont, aktive Sterbehilfe in Theorie und Praxis nicht anzuerkennen10).

  Fünftens bietet dieses Urteil konkrete Kriterien zur Zulassung von Sterbehilfe. Dazu noch äußert es sich, obwohl selbst nur ein Fall von aktiver Sterbehilfe, explizit auch zu anderen Formen von Sterbehilfe und zu Kriterien für ein Sterben in Würde. Doch stellt sich hier die dringende Frage, ob das Aufstellen solcher Kriterien nicht die Befugnisse des Gerichts überschreitet; sie stellt sich besonders bei den Kriterien für ein Sterben in Würde, weil das mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hat. Entsprechende Kritik hat es auch wirklich gegeben. Tatsächlich gibt es zur Sterbehilfe keine Gesetzgebung, vor Gericht werden die im Nagoya-Fall aufgeführten Kriterien angewendet und trotz der seither vergangenen Jahrzehnte und des medizinischen Fortschritts und rechtlichen Wertewandels sind sie unverändert geblieben. Offenbar aus diesem Grunde hat das Gericht im Yokohama-Fall die angeführten Kriterien aufgestellt. Das Gericht hielt das wohl für eine unvermeidliche Maßnahme. Aber die verschiedenen Zweifel daran lassen sich letzten Endes nicht ausräumen.

  Zuletzt nun zur Begründung der Rechtfertigung der Sterbehilfe. Dieses Urteil führt als Grund für die Zulassung aktiver Sterbehilfe auf, es seien "zuvor alle mögliche Mittel zur Beseitigung oder Eindämmung der Schmerzen des Patienten angewendet [worden] und alternative Behandlungsmöglichkeiten sind nicht mehr in Sicht". In Japan wird (I) aufgrund von § 35 bzw. von übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen mehrheitlich auf Rechtfertigungsgründe verwiesen. Dagegen stehen die Auffassungen, (II) Sterbehilfe sei unbedingt gesetzwidrig und falls es an der Zumutbarkeit fehlt, sei Sterbehilfe als Schuldausschließungsgrund zu verstehen. Wenn man im Gegensatz dazu das Selbstbestimmungsrecht über das Leben anerkennt, sei (III) Sterbehilfe als Ausübung des Rechts zur Selbsttötung gerechtfertigt11), bzw. durch die Theorie vom rechtsfreien Raum zu rechtfertigen, wobei der Wille des Patienten wichtig genommen wird12). Gegenüber der Auffasung (III) gibt es Kritik, dass die Verfassung ein 'Recht auf Leben' enthalte, ein "Recht auf Sterben" aber nicht existiere, und dass Tötung zur Schmerzvermeidung ein theoretisches Paradox sei13). Auch das Yokohama-Urteil geht nicht so weit, ein  'Recht auf Sterben' anzuerkennen, sondern nur eine "Art, dem Tode zu begegnen", ein 'Recht, den Verlauf zu wählen, der zum Tode führt'. Hinzu kommen Zweifel an der Ansicht (I), etwa wegen der Problematik der freien Wahl bei der Selbstbestimmung, der Gefahr des Missbrauchs, des oft erwähnten "Dammbruchs", der "schiefen Ebene" oder "Abwärtsspirale", der Vernachlässigung der Pflege in der medizinischen Behandlung am Lebensende14), des Verstoßes gegen ärztliches Selbstverständnis, oder weil das Selbstbestimmungsrecht von dem schwachen Standpunkt des Patienten aus (vor dem stärkeren des Arztes) auszuüben sei, und weil trotz aller Gründe das Abbrechen des Lebens illegal sei. Handlungen, die das Leben, welches ja einen absoluten Wert darstellt, verletzen, sind auch in symbolischem Sinne unvermeidlich gesetzwidrig. Diesem Gedanken zufolge bliebe der Schuldausschluss als einzige Möglichkeit. Nur hat in Japan das Gericht einen Schuldausschluss aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht anerkannt. Entsprechend sind Zweifel unausweichlich, wie weit ein solches Verständnis in einem tatsächlichen Prozess zum Tragen Kommt15).

V. Ausblick und Aufgaben für die Zukunft

In meinem Lande Japan wird allgemein viel an Lebensqualität gedacht, die Erfüllung der medizinischen Behandlung am Lebensende wird wichtig genommen, und eine starke öffentliche Meinung verlangt Sterbehilfe. Entsprechend dieser Strömung wurde das Yokohama-Urteil gesprochen. Da im Nagoya-Fall die Bedingungen zur Anerkennung von Sterbehilfe streng waren, ist daraus zu schließen, dass der Urteilsinhalt sei nur ein Lippenbekenntnis gewesen war, und in Wirklichkeit das Vorliegen von Sterbehilfe abgelehnt wurde. Wie also steht es mit dem Yokohama-Fall? Auch an diesem Urteil gibt es Kritik, weil es, wie eben ausgeführt, wegen der Probleme mit der schmerzstillenden Behandlung und wegen der Existenz von Schmerzen aktive Sterbehilfe zwar theoretisch zuläßt, aber in der Praxis ausschließt. Es wird kritisiert, dass dadurch letztlich auch indirekte Sterbehilfe in Wirklichkeit abgelehnt werde, welche die Existenz von Schmerzen ebenfalls voraussetzt. Es gibt die Einschätzung: "Dieses Urteil drängt die Sterbehilfe in der ärztlichen Versorgung am Lebensende ins Abseits. Letzten Endes wird nur an Sterben in Würde.16)"

Und was hat sich nach diesem Urteil in der ärztliche Praxis getan? Es scheint, dass das Urteil die Haltung der Ärzte beeinflusst und in der ärztlichen Praxis eine Tendenz verstärkt hat, mehr Vorsicht walten zu lassen im Umgang mit sterbenden Patienten17). Weit entfernt von der Bewegung in Richtung auf Anerkennung der Sterbehilfe, ist ein Ausweichen vor eigener Verantwortung festzustellen, etwa dass ein Arzt vor dem Verabreichen von Blutdruck hebender, Herz anregender Mittel oder der Applikation eines Katheters immer das Einverständnis der Familie fordert, statt dass er selbst Verantwortung auf sich nimmt. Man muss also sagen, das Yokohama-Urteil hat in der ärztlichen Praxis ungewollt eine Tendenz hervorgerufen, die der wohl beabsichtigten Verbesserung der Lebensqualität entgegengesetzt ist.

Weiterhin ist es Tatsache, dass es immer noch keine allgemeingültige Übereinstimmung unter Medizinern gibt und auch keinen festgelegten Leitfaden zu schmerzstillender Behandlung und medizinischer Behandlung am Lebensende

In meinem Land werden Informed Consent und Selbstbestimmungsrecht lauthals betont. Deren Wichtigkeit ist natürlich unbestritten. Doch zögert man, sie unbeschränkt anzuwenden. Die Lage ist im heutigen Japan noch nicht danach, dass auch nur das Selbstbestimmungsrecht ausreichend respektiert wird. Dabei ist es durchaus möglich, dass eine unerträgliche Ungerechtigkeit zustande kommt, indem das Selbstbestimmungsrecht anerkannt und damit die Verantwortung dem gegenüber dem Arzt schwachen Patienten aufgeladen wird18). Unter Umständen kann es eine erzwungene Pflicht-Selbstbestimmung werden, wenn man vom Patienten Selbstbestimmung verlangt19).

Auch in Japan hat die kommunikative Rationalität aus Habermas' Theorie des kommunikativen Handelns ein großes Echo hervorgerufen. Bis dahin wurde die Frage besprochen, was richtig sei, doch hat man jetzt gefragt, was für einen Standpunkt man als Voraussetzung für eine Antwort darauf schaffen müsse, und er erklärt, die ideale Lage sei die Voraussetzung des Einverständnisses. Demzufolge wäre zum Einverständnis zwischen Patienten und Arzt eine Systemsicherheit in der ärztlichen Praxis notwendig, die allein dieses Einverständnis garantiert. Aber in Japan ist diese gegenwärtig noch nicht vollständig vorhanden.

Die Welt bewegt sich anscheinend in die Richtung, die Sterbehilfe zu bejahen; siehe die Sterbehilfegesetze in Oregon, in Holland und Australien. Aber verschiedene holländische Fälle wie etwa Früheuthanasie oder unfreiwillige Sterbehilfe sind für uns Japaner schockierend, auch dann noch, wenn wir voraussetzen, dass in Holland die ärztliche Behandlung am Lebensende voll ausreichend ist und die Denkhaltung dem Tode gegenüber eine andere ist. Soweit man an der Lage in Japan sieht20), wird bei der Anwendung von Sterbehilfe in einer Umwelt, in der das Selbstbestimmungsrecht nicht voll garantiert ist, die ausreichende Entfaltung der ärztlichen Behandlung am Lebensende gestört, die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Familie wird zerstört und etwas wie die früher so genannte Beseitigung Lebensunwerter wird möglich.

Der Ausgangspunkt des Problems der Bioethik ist, dass alles Leben gleich sei. Der Fortschritt der heutigen Medizin, die Entwicklung der Technik in der lebensverlängernden Behandlung haben die Grenzen der Möglichkeiten überschritten, die ethische Richtigkeit des Ganzen zu untersuchen. Von jetzt an werden viele Probleme entstehen. Der angeführte Grundsatz der Gleichheit allen Lebens, früher selbstverständlich, hat angefangen zu wanken, die Rangfolge des Wertes von Menschen (degree of personhood) wird berechenbar werden. Die Probleme bei der Verpflanzung innerer Organe und mit befruchteten Eiern und der Präimplantationsdiagnostik gehören dazu. Dazu zeigt das Problem der Sterbehilfe, wie der Gleichheitsgrundsatz gerade beim Tode, der uns doch als einziger alle gleichermaßen heimsucht, ins Wanken gerät.

Diese Schlüsse stimmen mit denen von Frau Professor Wolfslast nicht durchgehend überein. Frau Professor Wolfslast hält beide Wege, die beschränkte Zulässigkeit aktiver Sterbehilfe auf Verlangen und die gesetzliche Klarstellung der "Zulässigkeit" bzw. Straflosigkeit ärztlicher Beihilfe zum Suizid für gangbar. Doch liegt dieser Unterschied an der Wirklichkeit unserer Länder. Was das Ziel angeht, eine Lebensethik wachzurufen, über Sterbehilfe nachzudenken, die Würde des Patienten zu garantieren, der dem Tode ins Auge sieht, so stimmen wir bis ins Einzelne vollständig überein.

Professor des Strafrechts an der Chuo-Universitäte

Diesen Vortrag habe ich am dritten September 2003 an der Universitäte Gießen gehalten, auf   Einladung von Frau Professor Gabriele Wolfslast, der ich an dieser Stelle ganz herzlich danken   möchte. Mein Dank gilt weiterhin Herrn Professor Walter Gropp und den Mitarbeiterinnen und   Mitarbeitern der Juristischen Fakultät der Universitäte Gießen, die mir mit wertvollen           Hinweisen und Meinungen bei dem Vortrag sehr geholfen haben.

1)Machino, Jurisuto (Juristische Zeitung), Nr. 1072, S. 108.

2)Ueda, in: Idenshikogaku-jidai ni okeru seimei-rinri to ho (Recht und Ethik im Zeitalter der     Gentechnik), 2003, S. 148.

3)Ko-keishu (Sammlung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen), Bd. 15,    Heft. 9, S. 674.

4)Hanrei-jiho (Rechtssprechungszeitung), Nr. 1530, S. 28.

5)Vgl. Wolfslast, in: Strafrecht-Biorecht-Rechtsphilosophie, 2003, S. 924.

6)Kai, Hogaku-kyoshitsu (Juristische Zeitung), Nr. 178, S. 43. Doch äussert Kai den Zweifel,   in diesem Urteilsspruch sei die im Nagoya-Fall gezeigte Bedingung des "ernsthaften Auftrags oder Einwilligung" gelockert worden.

7)Vgl. Wolfslast, a. a. O., S. 924.

8)Kai, a.a.O., S.43. Kai vertritt die Ansicht, wenn das Tatsubjekt nur Arzt sei, sei Sterbehilfe    auf passive Sterbehilfe und indirekte Sterbehilfe einzuschränken. Sonst würde in Japan, wo das   Leichenschausystem noch nicht so weit entwickelt sei wie in Holland, Misstrauen in die        Aerzteschaft ausgelöst.

9)Vgl. Saeki, Hanrei-hyakusen (Rechtssprechungszeitung), 5. Aufl, S. 43, Fukuda, Jiyu-to-seigi   (Freiheit und Gerechtigkeit), Bd. 34, Heft. 7, S. 54.

10) Vgl. Saeki, a. a. O., S. 43.

11) Fukuda, a. a. O., S. 54.

12) Ueda, a. a. O., S. 172.13) Kai, a. a. O., S. 44.

14)  Nakayama, Anrakushi to Songenshi (Euthanasie und würdiger Tod), 2000, SS. 97, 154. Doch    vertritt Nakayama die Ansicht, dieses Problem sei zu loesen in einer Debatte zum Dringlichkeitsvorwurf je nach konkretem Fall.

15) Nach herrschender Meinung in Japan wird indirekte Sterbehilfe als Problem von § 202 behandelt und wird durch die Theorie von der Einwilligung des Opfers und Notstand (Umwandlungstheorie des überlegenen Vorteils) gerechtfertigt.

16) Machino, a. a. O., S. 113.

17) Besagte Schrumpfungswirkung geht dahin, damit aufzuhören, problematische Operationen und ärztliche Behandlungen bis zu bestimmten Risiken auszuführen.

18) Naito, Keihokogi-soron (Strefrecht A. T.) (II), 539.