STERBEHILFE
IN JAPAN
Prof. Dr. Makoto TADAKI*
ÖZET:
Makalenin
konusu Japonya’da ötenazidir. Çalýþmada Japonya’da ötenaziye iliþkin hukuksal
durum, verilen mahkeme kararlarý ve Yokohama kararýnýn eleþtirisi ele
alýndýktan sonra, geleceðe yönelik deðerlendirmeler de yapýlmaktadýr.
Ötenazi, Japonya, Hukuksal Durum, Japon
Ceza Hukuku, Yokohama Kararý.
KEYWORDS: Japan, Japan Criminal Law
I. Zur Einführung
II. Die Rechtslage in Japan
III.
Entscheidungen in Japan
IV. Kritik an
der Yokohama-Entscheidung
V. Ausblick und
Aufgaben für die Zukunft
I. Zur
Einführung
Ich möchte mich
zuerst sehr herzlich bedanken, dass ich in dieser ehrwürdigen Universitäte
Gießen vor
Ihnen sprechen darf und speziell bei Frau Professor Wolfslast, die mir diesen
Vortrag ermöglicht hat. Als sie im vergangenen Jahr in Japan weilte, sprach sie
an meiner Universitäte, der Chuo-Universitäte, zum Thema "Rechtliche
Neuordnung der Tötung auf Verlangen?" Dabei ging sie auf das Thema
Sterbehilfe ein, berichtete von dessen rechtlicher Behandlung in den Ländern
Europas, vermittelte sehr weitgehende Einsichten dazu und erläuterte die
Maßstäbe, unter welchen Sterbehilfe zulässig sein kann. Auf die vielen
interessanten Hinweise und Anregungen dieses Vortrages hin haben viele von uns
Zuhörern uns über das Thema "Leben und Tod" noch einmal Gedanken gemacht.
So möchte ich nun heute meinerseits die japanische Sichtweise der Sterbehilfe
erläutern und auch die Probleme, die wir in Japan mit diesem Thema haben. Es
würde mich freuen, wenn ich damit der diesbezüglichen Debatte in Deutschland
nüzen könnte.
II. Die Rechtslage in Japan
Eine rechtliche
Regelung bezüglich der Sterbehilfe gibt es in Japan so wenig wie in Deutschland.
Entsprechend werden Typen von Sterbehilfe - sog. indirekte Sterbehilfe wie sog.
passive Sterbehilfe wie sog. aktive Sterbehilfe - nach den Instituten des
Allgemeinen Strafgesetzbuches behandelt. Auf die diesbezüglichen Institute gehe
ich gleich noch ein. Charakteristisch ist, dass Selbstmord wie in Deutschland
nicht bestraft wird, doch Beteiligungshandlungen an Selbstmord, anders als in
Deutschland, sehr wohl bestraft werden.
§ 35
japanisches StGB [Gesetzmäßige oder berufsrechtliche Handlungen]
Eine Handlung
wird nicht bestraft, wenn sie den Gesetzen oder den Regeln eines Berufes entspricht.
§199japanisches
StGB [Totschlag (Mord)]
Wer einen
Menschen tötet (ermordet), wird mit dem Tode oder mit Freiheitsstrafe von drei
Jahren bis lebenslänglich bestraft.
§ 202
japanisches StGB [Beteiligung an der Selbsttötung eines anderen; Tötung mit
Zustimmung] Wer
einen Menschen zur Selbsttötung anstiftet oder ihm bei der Selbsttötung
Beihilfe leistet, oder wer einen Menschen auf dessen Verlangen oder mit dessen
Einwilligung tötet, wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und sieben
Jahren bestraft.
§ 218
japanisches StGB [Unterlassene Hilfeleistung durch besonders Verpflichteten]
Unterläßt ein
Verantwortlicher, einem alten Menschen, einem kleinen Kind, einem Behinderten oder
einem Kranken pflichtgemäß zu helfen, indem er diese Person entweder im Stich
lässt oder bei Lebensgefahr nicht eingreift, so wird er mit Freiheitsstrafe von
drei Jahren bis zu fünf Jahren bestraft.
Was nun die
ärztliche Behandlung angeht: Gesteht man dem Kranken das Recht zu, ärztliche
Behandlung zu überflüssiger Verlängerung seines Lebens abzulehnen, so muss man
auch die Einstellung solcher ärztlichen Behandlung weitergehend anerkennen, als
es bisher geschehen ist. Solches wird etwa in der Berichtsschrift des
Sonderkomitees des Japanischen Forschungsrates für Tod und ärztliche Behandlung
im Jahre 1994 festgestellt1). Aus solchem Verständnis wird sowohl im
"Bericht, wie sich Ärzte bei der Hilfe in der Sterbestunde zu verhalten
haben" von 1992 als auch im "Bericht über würdigen Tod" von 1994
bestätigt, dass die Selbstbestimmung des Kranken zu achten sei wobei die
Einwilligung der Familie ausreiche, wenn der Kranke seinen Willen nicht
bestätigen kann. Allerdings erkennen beide Schriften aktive Sterbehilfe nicht
an. Diese Haltung entspricht den Grundsätzen der deutschen Bundesärztekammer
von 19982).
Doch gibt es
bis heute keine Vorschläge für eine Sonderregelung der Sterbehilfe. Es gibt in
Japan die ausgeprägte Tendenz, sich auf die selbstständigen Normen der Ärzte zu
verlassen. Dazu gibt es im japanischen Ärzteverband keine so strenge
Selbstkontrolle wie in Deutschland. Auch ist das Führungssystem der entsprechenden
Aufsichtsbehörde, nämlich des Sozial- und Arbeitsministeriums, nicht stark. Ein
gutes Beispiel dafür bietet ein Arzt, der eine von der Japanischen
Gynäkologischen Vereinigung verbotene Befruchtung in vitro unter Nicht-Ehegatten durchgeführt
hatte, dafür mit Ausschluss bestraft worden war und nun im vergangenen Jahr
2002 auch noch eine von der Japanischen Gynäkologischen Vereinigung verbotene
Geburt durch eine Leihmutter plante und diese unter vielfacher Kritik auch ausführte.
III. Entscheidungen in Japan
In Japan gibt
es zur Sterbehilfe bisher Entscheidungen in sieben Fällen. Bei allen handelt es
sich um aktive Sterbehilfe, die jeweils als Tötungsvergehen beziehungsweise als
Tötung auf Verlangen bestraft wurde, wobei die Strafe jeweils zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Wichtig unter diesen Fällen sind der sog. Nagoya-Fall3)
und der sog. Yokohama-Fall4).
Im Nagoya-Fall von 1962 hat ein mit Gehirnblutung
zusammengebrochener und total paralysierter, bewegungsunfähiger Vater, geschwächt
und über heftige Schmerzen klagend, gesagt, er wolle schnell sterben, man solle
ihn doch töten, so dass sein Sohn in diesen Wunsch einwilligte. Er mischte in
des Vaters Milch Insektizid, gab dem Vater dieses Gift zu trinken und ließ ihn
sterben.
In der
Entscheidung wurden damals für aktive Sterbehilfe die folgenden Kriterien aufgestellt:
― Der Patient leidet an einer nach Erkenntnisstand
und Technik der modernen Medizin
unheilbaren Krankheit und sein Tod steht unmittelbar bevor.
― Die körperliche Schmerzen des Patienten
müssen derart sein, dass andere Personen seinen Anblick nicht ertragen können.
― Die Tat muss hauptsächlich das Ziel haben,
die Leiden des Kranken zu mildern.
― Die Tat muss auf Verlangen des Kranken
oder nach dessen ernsthafter Einwilligung erfolgen, sofern dieser seinen Willen noch äußern
kann.
― Die Maßnahme muss grundsätzlich von
einem Arzt durchgeführt werden, sofern nicht besondere Umstände dies als unmöglich erscheinen
lassen.
― Die Methode der Tötung muss dem allgemeinen
Sittlichkeitsgefühl als angemessenen
erscheinen.
In diesem Fall
wurde Strafe gemäß § 202 verhängt, da die lezten beiden Bedingungen nicht
erfüllt seien. Es hätte aber auch die Möglichkeit der Verurteilung wegen
Totschlags nach § 199 bestanden, da der Vater nicht wusste, dass Gift in der
Milch war.
Nun zum zweiten
genannten Fall:
Im
Yokohama-Fall von 1995 hatte ein Arzt einen von ihm betreuten bewusstlossen kranken,
der an multiplem Knochenmarktumor erkrankt war und nur noch vier oder fünf Tage
zu leben hatte, auf flehentliche Bitten von dessen Sohn und Gattin das
Atemgerät abgeschaltet und ihm Horizon (Diazepam) und Serenace gespritzt und
als sich der Zustand des Kranken nicht änderte, ihm auf starkes Drängen des
Sohnes dazu noch Varason (Velabamyl) und zuletzt Kaliumchlorid gespritzt.
Dieser Fall fand Beachtung, weil hier zum ersten Male in Japan
Sterbehilfe-Handlungen eines Arztes diskutiert wurden.
Die
Staatsanwaltschaft klagte diesen Arzt wegen Totschlags an, und das Gericht
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei 2 Jahren
Bewährungsfrist. Das Gericht fügte die folgenden vier Bedingungen hinzu, nach
denen die Tötungshandlung eines Arztes am Todkranken als aktive Sterbehilfe
zulässig sei:
― Der Patient muss an heftigen und unheilbaren
körperlichen Schmerzen leiden.
― Sein Tod ist unabwendbar und unmittelbar
bevorstehend.
― Es wurden zuvor alle möglichen Mittel
zur Beseitigung oder Eindämmung der Schmerzen des Patienten angewendet und alternative Behandlungsmaßnahmen
sind nicht mehr in Sicht.
― Die ausdrückliche und ernsthafte Willensäußerung
des Patienten zu lebensverkürzenden
Maßnahmen liegt vor.
In diesem Falle
hatte der Kranke bereits das Bewusstsein verloren und konnte nichts mehr zu
körperlichen
Schmerzen sagen. Entsprechend sind die letzten beiden Bedingungen als nicht
erfüllt angesehen worden.
Was die erste
Bedingung angeht, so ist das Vorhandensein und die Intensität psychischen
Leidens immer nur aus subjektiven Klagen zu ersehen und nicht präzise, deshalb
sind sie von den Sterbehilfe-Bedingungen ausgenommen und es ist nur von
körperlichen Schmerzen die Rede.
Die zweite Bedingung besagt, dass eine weit
kritischere Lage vorliegen müssse als für indirekte Sterbehilfe.
Die vierte Bedingung bestätigt, dass für
Sterbehilfe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Grund benötigt wird.
In der dritten Bedingung wird passive Sterbehilfe
als Abbruch der ärztlichen Versorgungshandlung angesehen. Indirekte Sterbehilfe
gehört in den Bereich der ärztlichen Versorgungshandlung und bedarf des
Selbstbestimmungsrechts als Grund und weil es zur ärztlichen Versorgungshandlung
gehört, soll hiernach der angenommene Wille des Patienten ausreichen. (Nebenbei:
Die Entscheidung stellt den Abbruch der ärztlichen Versorgungshandlung
ausführlich dar mit Bezug zum sog. Sterben in Würde, worauf ich hier aber nicht
näher eingehen will.)
Im Nagoya-Fall wurde verlangt, dass aktive
Sterbehilfe grundsätzlich durch einen Arzt zu geschehen habe, aber in diesem
Urteil wurde diese Bedingung durch die dritte ersetzt. Die dritte und die
sechste Bedingung des Nagoya-Falles werden als selbstverständlich nicht nochmals
betont, da der Arzt Subjekt der Handlung sei. Als Gründe, die zu aktiven
Sterbehilfe berechtigen, werden die folgenden anerkannt: Das Gesetzesprinzip
eines Notstandes, der, da es keine Behandlungsalternative zur Beseitigung der
Schmerzen mehr gibt, es zulässig macht, das Leben zu opfern, sowie die Theorie
des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten, demzufolge diese Entscheidung der
Selbstbestimmung des Patienten überlassen ist.
IV. Kritik an der Yokohama-Entscheidung
Der
Urteilsspruch im Yokohama-Fall stellt den in Japan ersten Fall eines Urteils
über Sterbehilfe dar, die von einem Arzt ausgeführt worden ist. Hier rückte das
Selbstbestimmungsrecht ins Zentrum des Sterbehilfeproblems, das Problem von
Sterben in Würde und Sterbehilfe wurde grundlegend überprüft, die Standpunkte
von Krankem, Familie und Arzt in Beziehung zum nahenden Tode des Kranken wurden
bedacht, und Kriterien, nach denen Sterbehilfe zulässig wird, wurden
aufgestellt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall diese
Kriterien nicht erfüllt sind.
Der vorliegende Urteilsspruch sieht in der
vierten Bedingung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als berechtigten
Grund an, weicht hierbei vom Nagoya-Fall ab und verlangt für Sterbehilfe eine
deutliche Meinungsäußerung5). Um den Einzelnen vor Handlungen zu
schützen, die die Unantastbarkeit des Lebens verletzen, um Mißbrauch und abweichende
Anwendung der Sterbehilfe zu vermeiden, sowie um das Vertrauen der Bürger in
die ärztliche Versorgung am Lebensende zu erhalten, ist diese Bedingung nach
allgemeiner Auffassung unentbehrlich. Ohne dies, nur mit mutmaßlicher
Zustimmung, kommt ein Tötungsdelikt nicht nach § 202, aber nach § 199 zustande,
und die Rechtfertigung wird noch schwieriger6).
Zweitens nimmt dieses Urteil in der ersten
Bedingung psychische Leidenszustände von den Bedingungen zur Anerkennung als
Sterbehilfe aus und schränkt sie auf körperliche Schmerzen ein; dies erscheint
unstreitig7). Auch psychische Leiden sind für den Patienten aber
keineswegs leicht erträglich. Doch auch wenn man das Gefühl des Selbstopfers
aus Rücksicht auf die Familie hoch achtet, kann man diesen Wunsch nicht
erfühlen und überdies würde auch dieRechtssicherheit verlezt, wenn man psychisches
Leiden ausreichen ließe.
Drittens hat
dieses Urteil dem Urteil von Nagoya in dessen fünfter und sechster Bedingung-
Durchführung der Sterbehilfe durch einen Arzt und sittliche Angemessenheit der
Tötungsmethode- Korrekturen angefügt, indem es statt dieser die Bedingung
aufstellt, dass "keine alternative Behandlung in Sicht" sei. Doch
angesichts des Fortschritts in der schmerzstillenden Behandlung liegt die Annahme
nahe, es könnte bald doch 'alternative Behandlungsmethoden' geben, und damit
liegt auch die Frage nahe, wie weit in solchen Fällen die Handlungen des Arztes
zulässig sind, ob Kaliumchlorid-Injektionen zulässig sind und wenn jede Methode
zulässig ist, ob dann nicht die Bedingung, der Durchführende müsse ein Arzt
sein, überflüssig ist. Entsprechende Kritik ist in Japan bereits laut geworden8).
Wendet man alle Behandlungsmittel an und geht
etwa zuletzt so weit, Morphin und andere Beruhigungsmittel anzuwenden, so kann
durch die betäubende Wirkung des Morphins das Niveau des Bewusstseins niedrig
sein, oft sogar Bewusstlosigkeit eintreten. Wenn man so weit ist, dass
"keine alternativen Behandlungen mehr in Sicht" sind, sind dann
"körperliche Schmerzen" überhaupt noch wahrzunehmen?
Viertens ist
auch die Unterscheidung zwischen indirekter, passiver und aktiver Sterbehilfe,
auf die sich dieses Urteil gründet, problematisch. Das Yokohama-Urteil erörtert
zuerst Sinn und Bedingung des Sterben in Würde und untersucht danach diese drei
Arten von Sterbehilfe. Doch stellt sich die Frage, ob sich Fälle passiver
Sterbehilfe, nämlich Tod des Patienten durch Abbrechen der ärztlichen
Behandlung, überhaupt trennen lassen von Fällen, in denen die Dosis der Medizin
zur Abwendung von Schmerzen nach und nach erhöht wird und zuletzt die tödliche
Dosis überschreitet, oder von solchen, in denen durch schmerzstillende
Behandlung das Bewusstsein des Patienten unwiederbringlich verlorengeht und einige
Tage darauf der Tod eintritt. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass es zwischen
diesen keinen grundsätzlichen Unterschied gibt, spielt die Anerkennung früherer
Willensäußerungen des Patienten eine noch größere Rolle9).
Folgende Zweifel regen sich: Ist die früher
für selbstverständlich erachtete Unterscheidung in drei unterschiedliche Arten
von Sterbehilfe überhaupt noch möglich, oder zieht sie möglicherweise im
Bereich rechtlichen Konsequenzen Differenzen nach sich? Auch in Deutschland ist
eine rechtliche Unterscheidung zwischen indirekter und aktiver Sterbehilfe
möglich, doch gibt es die Meinung von Schreiber, das sei ein sehr schmaler
Grat. Doch wegen des Tabus der Tötung und um das Ansehen des Arztes als Heilenden
zu erhalten, wird zugleich diese Unterscheidung gewahrt und andererseits die
Anwendung dahingehend betont, aktive Sterbehilfe in Theorie und Praxis nicht
anzuerkennen10).
Fünftens bietet dieses Urteil konkrete Kriterien
zur Zulassung von Sterbehilfe. Dazu noch äußert es sich, obwohl selbst nur ein
Fall von aktiver Sterbehilfe, explizit auch zu anderen Formen von Sterbehilfe
und zu Kriterien für ein Sterben in Würde. Doch stellt sich hier die dringende
Frage, ob das Aufstellen solcher Kriterien nicht die Befugnisse des Gerichts
überschreitet; sie stellt sich besonders bei den Kriterien für ein Sterben in
Würde, weil das mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hat. Entsprechende
Kritik hat es auch wirklich gegeben. Tatsächlich gibt es zur Sterbehilfe keine
Gesetzgebung, vor Gericht werden die im Nagoya-Fall aufgeführten Kriterien
angewendet und trotz der seither vergangenen Jahrzehnte und des medizinischen
Fortschritts und rechtlichen Wertewandels sind sie unverändert geblieben.
Offenbar aus diesem Grunde hat das Gericht im Yokohama-Fall die angeführten
Kriterien aufgestellt. Das Gericht hielt das wohl für eine unvermeidliche Maßnahme.
Aber die verschiedenen Zweifel daran lassen sich letzten Endes nicht ausräumen.
Zuletzt nun zur Begründung der Rechtfertigung
der Sterbehilfe. Dieses Urteil führt als Grund für die Zulassung aktiver
Sterbehilfe auf, es seien "zuvor alle mögliche Mittel zur Beseitigung oder
Eindämmung der Schmerzen des Patienten angewendet [worden] und alternative
Behandlungsmöglichkeiten sind nicht mehr in Sicht". In Japan wird (I)
aufgrund von § 35 bzw. von übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen mehrheitlich
auf Rechtfertigungsgründe verwiesen. Dagegen stehen die Auffassungen, (II)
Sterbehilfe sei unbedingt gesetzwidrig und falls es an der Zumutbarkeit fehlt,
sei Sterbehilfe als Schuldausschließungsgrund zu verstehen. Wenn man im
Gegensatz dazu das Selbstbestimmungsrecht über das Leben anerkennt, sei (III)
Sterbehilfe als Ausübung des Rechts zur Selbsttötung gerechtfertigt11),
bzw. durch die Theorie vom rechtsfreien Raum zu rechtfertigen, wobei der Wille
des Patienten wichtig genommen wird12). Gegenüber der Auffasung (III)
gibt es Kritik, dass die Verfassung ein 'Recht auf Leben' enthalte, ein
"Recht auf Sterben" aber nicht existiere, und dass Tötung zur Schmerzvermeidung
ein theoretisches Paradox sei13). Auch das Yokohama-Urteil geht nicht so
weit, ein 'Recht auf Sterben'
anzuerkennen, sondern nur eine "Art, dem Tode zu begegnen", ein
'Recht, den Verlauf zu wählen, der zum Tode führt'. Hinzu kommen Zweifel an der
Ansicht (I), etwa wegen der Problematik der freien Wahl bei der
Selbstbestimmung, der Gefahr des Missbrauchs, des oft erwähnten
"Dammbruchs", der "schiefen Ebene" oder
"Abwärtsspirale", der Vernachlässigung der Pflege in der medizinischen
Behandlung am Lebensende14), des Verstoßes gegen ärztliches
Selbstverständnis, oder weil das Selbstbestimmungsrecht von dem schwachen
Standpunkt des Patienten aus (vor dem stärkeren des Arztes) auszuüben sei, und
weil trotz aller Gründe das Abbrechen des Lebens illegal sei. Handlungen, die
das Leben, welches ja einen absoluten Wert darstellt, verletzen, sind auch in
symbolischem Sinne unvermeidlich gesetzwidrig. Diesem Gedanken zufolge bliebe
der Schuldausschluss als einzige Möglichkeit. Nur hat in Japan das Gericht
einen Schuldausschluss aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht
anerkannt. Entsprechend sind Zweifel unausweichlich, wie weit ein solches
Verständnis in einem tatsächlichen Prozess zum Tragen Kommt15).
V.
Ausblick und Aufgaben für die Zukunft
In meinem Lande
Japan wird allgemein viel an Lebensqualität gedacht, die Erfüllung der medizinischen
Behandlung am Lebensende wird wichtig genommen, und eine starke öffentliche
Meinung verlangt Sterbehilfe. Entsprechend dieser Strömung wurde das Yokohama-Urteil
gesprochen. Da im Nagoya-Fall die Bedingungen zur Anerkennung von Sterbehilfe
streng waren, ist daraus zu schließen, dass der Urteilsinhalt sei nur ein
Lippenbekenntnis gewesen war, und in Wirklichkeit das Vorliegen von Sterbehilfe
abgelehnt wurde. Wie also steht es mit dem Yokohama-Fall? Auch an diesem Urteil
gibt es Kritik, weil es, wie eben ausgeführt, wegen der Probleme mit der
schmerzstillenden Behandlung und wegen der Existenz von Schmerzen aktive
Sterbehilfe zwar theoretisch zuläßt, aber in der Praxis ausschließt. Es wird
kritisiert, dass dadurch letztlich auch indirekte Sterbehilfe in Wirklichkeit
abgelehnt werde, welche die Existenz von Schmerzen ebenfalls voraussetzt. Es
gibt die Einschätzung: "Dieses Urteil drängt die Sterbehilfe in der
ärztlichen Versorgung am Lebensende ins Abseits. Letzten Endes wird nur an
Sterben in Würde.16)"
Und was hat
sich nach diesem Urteil in der ärztliche Praxis getan? Es scheint, dass das Urteil
die Haltung der Ärzte beeinflusst und in der ärztlichen Praxis eine Tendenz
verstärkt hat, mehr Vorsicht walten zu lassen im Umgang mit sterbenden
Patienten17). Weit entfernt von der Bewegung in Richtung auf Anerkennung
der Sterbehilfe, ist ein Ausweichen vor eigener Verantwortung festzustellen,
etwa dass ein Arzt vor dem Verabreichen von Blutdruck hebender, Herz anregender
Mittel oder der Applikation eines Katheters immer das Einverständnis der
Familie fordert, statt dass er selbst Verantwortung auf sich nimmt. Man muss
also sagen, das Yokohama-Urteil hat in der ärztlichen Praxis ungewollt eine
Tendenz hervorgerufen, die der wohl beabsichtigten Verbesserung der
Lebensqualität entgegengesetzt ist.
Weiterhin ist
es Tatsache, dass es immer noch keine allgemeingültige Übereinstimmung unter
Medizinern gibt und auch keinen festgelegten Leitfaden zu schmerzstillender
Behandlung und medizinischer Behandlung am Lebensende
In meinem Land
werden Informed Consent und Selbstbestimmungsrecht lauthals betont. Deren
Wichtigkeit ist natürlich unbestritten. Doch zögert man, sie unbeschränkt
anzuwenden. Die Lage ist im heutigen Japan noch nicht danach, dass auch nur das
Selbstbestimmungsrecht ausreichend respektiert wird. Dabei ist es durchaus
möglich, dass eine unerträgliche Ungerechtigkeit zustande kommt, indem das
Selbstbestimmungsrecht anerkannt und damit die Verantwortung dem gegenüber dem
Arzt schwachen Patienten aufgeladen wird18). Unter Umständen kann es
eine erzwungene Pflicht-Selbstbestimmung werden, wenn man vom Patienten
Selbstbestimmung verlangt19).
Auch in Japan
hat die kommunikative Rationalität aus Habermas' Theorie des kommunikativen
Handelns ein großes Echo hervorgerufen. Bis dahin wurde die Frage besprochen,
was richtig sei, doch hat man jetzt gefragt, was für einen Standpunkt man als
Voraussetzung für eine Antwort darauf schaffen müsse, und er erklärt, die ideale
Lage sei die Voraussetzung des Einverständnisses. Demzufolge wäre zum
Einverständnis zwischen Patienten und Arzt eine Systemsicherheit in der
ärztlichen Praxis notwendig, die allein dieses Einverständnis garantiert. Aber
in Japan ist diese gegenwärtig noch nicht vollständig vorhanden.
Die Welt bewegt
sich anscheinend in die Richtung, die Sterbehilfe zu bejahen; siehe die
Sterbehilfegesetze in Oregon, in Holland und Australien. Aber verschiedene
holländische Fälle wie etwa Früheuthanasie oder unfreiwillige Sterbehilfe sind
für uns Japaner schockierend, auch dann noch, wenn wir voraussetzen, dass in Holland
die ärztliche Behandlung am Lebensende voll ausreichend ist und die Denkhaltung
dem Tode gegenüber eine andere ist. Soweit man an der Lage in Japan sieht20),
wird bei der Anwendung von Sterbehilfe in einer Umwelt, in der das Selbstbestimmungsrecht
nicht voll garantiert ist, die ausreichende Entfaltung der ärztlichen Behandlung
am Lebensende gestört, die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Familie wird zerstört
und etwas wie die früher so genannte Beseitigung Lebensunwerter wird möglich.
Der
Ausgangspunkt des Problems der Bioethik ist, dass alles Leben gleich sei. Der
Fortschritt der heutigen Medizin, die Entwicklung der Technik in der
lebensverlängernden Behandlung haben die Grenzen der Möglichkeiten überschritten,
die ethische Richtigkeit des Ganzen zu untersuchen. Von jetzt an werden viele
Probleme entstehen. Der angeführte Grundsatz der Gleichheit allen Lebens,
früher selbstverständlich, hat angefangen zu wanken, die Rangfolge des Wertes
von Menschen (degree of personhood) wird berechenbar werden. Die Probleme bei
der Verpflanzung innerer Organe und mit befruchteten Eiern und der
Präimplantationsdiagnostik gehören dazu. Dazu zeigt das Problem der Sterbehilfe,
wie der Gleichheitsgrundsatz gerade beim Tode, der uns doch als einziger alle
gleichermaßen heimsucht, ins Wanken gerät.
Diese Schlüsse
stimmen mit denen von Frau Professor Wolfslast nicht durchgehend überein. Frau
Professor Wolfslast hält beide Wege, die beschränkte Zulässigkeit aktiver
Sterbehilfe auf Verlangen und die gesetzliche Klarstellung der
"Zulässigkeit" bzw. Straflosigkeit ärztlicher Beihilfe zum Suizid für
gangbar. Doch liegt dieser Unterschied an der Wirklichkeit unserer Länder. Was
das Ziel angeht, eine Lebensethik wachzurufen, über Sterbehilfe nachzudenken,
die Würde des Patienten zu garantieren, der dem Tode ins Auge sieht, so stimmen
wir bis ins Einzelne vollständig überein.
*Professor
des Strafrechts an der Chuo-Universitäte
Diesen Vortrag
habe ich am dritten September 2003 an der Universitäte Gießen gehalten,
auf Einladung von Frau Professor Gabriele
Wolfslast, der ich an dieser Stelle ganz herzlich danken möchte. Mein Dank gilt weiterhin Herrn
Professor Walter Gropp und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Juristischen Fakultät der
Universitäte Gießen, die mir mit wertvollen Hinweisen und Meinungen bei dem
Vortrag sehr geholfen haben.
1)Machino,
Jurisuto (Juristische Zeitung), Nr. 1072, S. 108.
2)Ueda,
in: Idenshikogaku-jidai ni okeru seimei-rinri to ho (Recht und Ethik im
Zeitalter der Gentechnik), 2003, S.
148.
3)Ko-keishu
(Sammlung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen), Bd.
15, Heft. 9, S. 674.
4)Hanrei-jiho
(Rechtssprechungszeitung), Nr. 1530, S. 28.
5)Vgl.
Wolfslast, in: Strafrecht-Biorecht-Rechtsphilosophie, 2003, S. 924.
6)Kai,
Hogaku-kyoshitsu (Juristische Zeitung), Nr. 178, S. 43. Doch äussert Kai den
Zweifel, in diesem Urteilsspruch sei
die im Nagoya-Fall gezeigte Bedingung des "ernsthaften Auftrags oder
Einwilligung" gelockert worden.
7)Vgl.
Wolfslast, a. a. O., S. 924.
8)Kai,
a.a.O., S.43. Kai vertritt die Ansicht, wenn das Tatsubjekt nur Arzt sei, sei
Sterbehilfe auf passive Sterbehilfe
und indirekte Sterbehilfe einzuschränken. Sonst würde in Japan, wo das Leichenschausystem noch nicht so weit entwickelt
sei wie in Holland, Misstrauen in die
Aerzteschaft ausgelöst.
9)Vgl.
Saeki, Hanrei-hyakusen (Rechtssprechungszeitung), 5. Aufl, S. 43, Fukuda, Jiyu-to-seigi (Freiheit und Gerechtigkeit), Bd. 34, Heft.
7, S. 54.
10) Vgl.
Saeki, a. a. O., S. 43.
11)
Fukuda, a. a. O., S. 54.
12) Ueda,
a. a. O., S. 172.13) Kai, a. a. O., S. 44.
14) Nakayama, Anrakushi to Songenshi (Euthanasie
und würdiger Tod), 2000, SS. 97, 154. Doch
vertritt Nakayama die Ansicht, dieses Problem sei zu loesen in einer
Debatte zum Dringlichkeitsvorwurf je nach konkretem Fall.
15) Nach
herrschender Meinung in Japan wird indirekte Sterbehilfe als Problem von § 202
behandelt und wird durch die Theorie von der Einwilligung des Opfers und
Notstand (Umwandlungstheorie des überlegenen Vorteils) gerechtfertigt.
16)
Machino, a. a. O., S. 113.
17)
Besagte Schrumpfungswirkung geht dahin, damit aufzuhören, problematische
Operationen und ärztliche Behandlungen bis zu bestimmten Risiken auszuführen.
18) Naito,
Keihokogi-soron (Strefrecht A. T.) (II), 539.