DER VERGLEICH DES STAATSPRÄSIDENTEN DER TÜRKEI MIT DEM BUNDESPRÄSIDENTEN DEUTSCHLANDS
Dr. Mustafa Ýsmail Kaya*
ÖZET
Bu yazýnýn amacý; Türk ve Alman Cumhurbaþkaný’nýn iki ülkenin anayasalarýndaki düzenleniþi, yetkileri ve sorumluklarý açýsýndan karþýlaþtýrýlmalarýdýr. Her ne kadar bu konuda ilk bakýþta benzerlikler göze çarpsa da, Alman ve Türk Anayasa’larýnýn Cumhurbaþkaný’ný düzenlemesinde belirgin farklar da bulunmaktadýr. Almanya’da Cumhurbaþkaný’nýn klasik anlamda bir parlamenter sistemde görülebilecek daha çok temsili vazifeleri varken, Türkiye’de Cumhurbaþkaný’nýn sorumluluðu olmamasýna raðmen, geniþ yetkilerle donatýldýðý görülmektedir. Bu durum, Türk hukukçularý arasýnda Anayasa’nýn parlamenter bir sistem mi, yoksa yarý baþkanlýk sistemi mi öngördüðü konusunda tartýþmalara yol açmaktadýr. Genel kaný; Türkiye’de parlamenter sistem bulunmasýna raðmen, özellikle 1982 Anayasa’sýný yapanlarýn anarþiyi önlemek gayesiyle, yürütmeyi güçlendirdikleri, özellikle de cumhurbaþkanýna, bir parlamenter sistemde olaðan olmayan yetkilerin verildiði yönündedir. Almanya’da ise ikinci dünya savaþýndan sonra cumhurbaþkanýnýn yetkilerinde büyük oranda kýsýtlamalara gidildiði görülmektedir.
ABSTRACT
This study aims to inform about how Turkish and German constitutions prepare the presidential system. Although constitution 1982 vests the president of republic with more authority, German constitution vests the president only the authorities where a classical parliamentary system. German and Turkish laws are analyzed comparatively in this study.
Key Words: President of Republic, German constitution, Constitution Law, Constitutional Authority and Duty, Parlamentary System
Anahtar Kelimeler: Cumhurbaþkaný, Alman Anayasasý, Anayasa hukuku, Anayasal Görev ve Yetki, Parlamenter Hükümet Sistemi
I. EINFÜHRUNG
Beim Vergleich des Amtes des Bundespräsidenten in der Bundesrepublik Deutschland und des Staatspräsidenten der türkischen Republik lassen sich hinsichtlich ihrer Funktionenverteilung Abweichungen feststellen. Die heutige Position beider Staatsoberhäupter läßt sich zurückführen auf jeweils verschiedene historisch bedingte Ausgangssituationen. So wurden die Befugnisse des Bundespräsiden-ten nach dem zweiten Weltkrieg weitgehend eingeschränkt als eine Reaktion auf die hohe Machtstellung in der Weimarer Republik, auch weil sie die Errichtung des faschistischen Regimes begünstigte (so die berüchtigten „Präsidialregierungen“ wie auch Hitlers Regierung in der Anfangszeit sich nur auf das Vertrauen des Reichspräsidenten Hindenburg stützen konnte, so wurde Hitler von Hinderburg ernannt).
In der Türkei wiederum sieht man eine gegenläufige Entwicklung. Während die Verfassung von 1961 dem Parlament, dem allgemeinen Verständnis eines klassischen parlamentarischen Systems entsprechend, die wichtigste Rolle innerhalb des Systems zusprach, verlagerte sich diese Position in der späteren Verfassung zugunsten vor allem des Staatspräsidenten. Dies läßt sich zum Teil als Reaktion auf die in dieser Zeit verstärkt auftretenden Anarchiebewegungen und dem in der Bevölkerung lauter werdenden Ruf nach einer stärkeren Exekutive verstehen.
Somit läßt sich sagen, daß der Präsident in Deutschland im Laufe der Geschichte an Macht deutlich eingebüßt hat, wohingegen der Präsident der Türkei einen erheblichen Machtzuwachs erlebte. Im folgenden sollen die Funktionen und Aufgaben der Staatsoberhäupter hinsichtlich ihrer Gemeinsamkeiten und Unterschiede untersucht werden.
II. RECHTSTELLUNG UND BEDEUTUNG
Mit dem Grundgesetz, das 1949 in Kraft getreten ist, wurde die Position des Präsidenten grundlegend verändert. Viele seiner Vorrechte und Kompetenzen hatte er verloren, wie zum Beispiel das Notverordnungsrecht und der Oberbefehl über das Militär. Diese Vorrechte waren auch durch die nun nicht mehr vorhandene unmittelbare demokratische Legitimation (Volkswahl auf sieben Jahre) bedingt. Nun gab es eine indirekte Wahl auf fünf Jahre. Im Gegenzug wurde die Stellung des Kanzlers gestärkt [1] . Es fand also innerhalb der Exekutive eine Machtverlagerung statt.
Andererseits sind die Bundespräsidenten noch einige wichtige Befugnisse auch weiterhin erhalten geblieben. Er kann den Bundestag auflösen, einmal wenn bei der Kanzlerwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhält (Art. 63 Abs. IV S.3 GG) oder bei einem Mißtrauensvotum auf Vorschlag des Kanzlers (Art. 68 Abs. I S. 1 GG). Diese Befugnisse werden auch als Reservefunktionen bezeichnet. Hierbei kann er nach eigenem politischem Ermessen entscheiden. Dies wiederum zeigt, daß er nicht als das „apolitische Verfassungsorgan“ bezeichnet werden kann [2] , auch wenn der Großteil seiner Kompetenzen „vorrangig repräsentativer und integrativer Natur“ [3] ist.
Als Staatsoberhaupt hat er die höchste Stellung innerhalb der Verfassungsorganisation. Auch ist er zur Neutralität verpflichtet. Er ist vor allem „die ordnende, schichtende und ausgleichende Person im Staat“ [4] . Dies ist u.a. eine wichtige Gemeinsamkeit zum türkischen Präsidenten, dem auch die Integrations- und Repräsentationsfunktion zukommt [5] . Die Integrationsfunktion des türkischen Präsidenten ist zudem explizit in der Verfassung verankert und wird als wesentliches Element seiner Aufgaben betrachtet (Art. 104 S.2 TV). Seine Stellung wurde ebenfalls in der neuen Verfassung anders festgelegt, die wie die anderen Verfassungen eine gegenläufige Tendenz zur vorhergehenden aufweist. Die wichtigsten Aufgaben und Pflichten sind in den Artikeln 101 bis 109 der türkischen Verfassung erläutert. Während das Amt des deutschen Bundespräsidenten einen erheblichen Machtverlust hinnehmen mußte, konnte der türkische Präsident seine Macht ausweiten. Seine Befugnisse erstrecken sich zum Beispiel auf den Oberbefehl über das Militär sowie auf das Recht, die Personen der obersten Staatsbehörden zu ernennen und zu entlassen. Darüber hinaus kommt dem Präsidenten in der Türkei auch als „Hüter der Verfassung“ (Anayasanýn Koruyucusu), der „die Anwendung der Verfassung und die ordentliche und harmonische Tätigkeit der Staatsorgane beaufsichtigt“ [6] , im Gegensatz zum deutschen Bundespräsidenten erheblichere rechtlich relevante Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang hat er das Recht, bei Gesetzen, die eine Verfassungsänderung zur Folge haben, diese zur Volksabstimmung zu bringen [7] . Somit läst sich sagen, daß sich die Rechte des türkischen Präsidenten nicht nur auf Exekutive beziehen, sondern auch Teile der Judikative und der Legislative betreffen. Jedoch ist anzumerken, daß solche Eingriffe die Ausnahme sind und durch genaue Vorschriften eingegrenzt werden.
III. WAHL UND AMTSZEIT
1. Wahl
a. Wählbarkeitsvoraussetzungen
Einschlägige Rechtsnormen hierfür sind einmal der Artikel 54 GG und der Artikel 101 der türkischen Verfassung, die die Verläufe und den Rahmen festlegen, innerhalb deren der jeweilige Präsident des Landes gewählt werden kann. In beiden Ländern müssen die Bewerber gewisse persönliche Voraussetzungen besitzen, um überhaupt als Kandidaten zu gelten. Beide Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung das vierzigste Lebensjahr vollendet haben (Art. 54 Abs. I S.2 GG und Art. 101 Abs. I S.1 TV). Zusätzlich ist erforderlich, daß sie die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes besitzen und nicht verloren haben (Art. 116 GG und 66 TV). Soweit zu den Gemeinsamkeiten. Der türkische Bewerber hat noch weitere zusätzliche Kriterien zu erfüllen, bevor er die Kandidatur antreten kann. Eine persönliche Bedingung ist zum Beispiel, dem deutschen Rechtsempfinden zuwiderlaufend, ein abgeschlossene Hochschulausbildung der aufgestellten Kandidaten (Art. 101 Abs. I TV).
Hervorzuheben ist die unterschiedliche Auffassung bezüglich der von jeweiligen Verfassungen vorgesehenen Neutralität. Beide Präsidenten sind generell dazu eingefordert, ihre Neutralität aufrechtzuerhalten, um eine sachgemäße und objektivierte Amtsführung zu gewährleisten. Dieses Prinzip sei nur dann zu erreichen, wenn die Staatsoberhäupter frei von anderen Pflichten sind und ihre Unabhängigkeit bewahren [8] .In der deutschen Verfassung wurde versucht, durch Art. 55 (Inkompatibilitätsregelung [9] ) mittels der Berufsverbote diesem Anspruch gerecht zu werden. Eine ausdrücklich in der Verfassung konkretisierte Bestimmung zur Neutralität existiert so nicht in der Verfassung. Deshalb ist auch die Mitgliedschaft in einer Partei kein Hinderungsgrund für die Wahl zum Bundespräsidenten, ebenso auch nicht für die spätere Amtsführung [10] . (Tatsächlich lassen die Präsidenten während ihrer Amtszeit die Mitgliedschaft jedoch ruhen.)
Hierin weicht die türkische Verfassung deutlich vor der deutschen ab. Im Artikel 101 Abs. IV TV ist ausdrücklich festgelegt, daß es dem Präsidenten untersagt ist, gerade aufgrund seiner Neutralitätsverpflichtung, nach der Amtsübernahme weiterhin eine Beziehung zu seiner Partei zu haben, ebenso wie es ihm untersagt ist, weiterhin Mitglied der GNVT (Große Nationalversammlung der Türkei) zu bleiben (natürlich nur, wenn er auch Abgeordneter ist). Diese Auffassung entstand nicht erst mit der Verfassung von 1982, sondern war schon immer ein wesentliches Element in der türkischen Verfassungsgeschichte. Zurückzuführen ist dies vor allem darauf, daß heute noch die Meinung vorherrscht, daß bei der Mitgliedschaft in der Partei der Präsident zu befangen ist und somit der Versuchung erliegt, seine Partei zu bevorzugen. Interessanterweise besteht für den Vorsitzenden der GNVT trotz der ebenfalls stark hervorgehobenen Neutralitätspflichten keine Pflicht, aus der Partei auszutreten (Art. 94 Abs. VI TV).
Eine weitere zusätzliche Voraussetzung für die Wahl zum Präsidenten ist das Innehaben des Abgeordnetenstatus. Falls dieses nicht vorliegt, muß der Kandidat von mindestens einem fünftel der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten mit einem schriftlich ausgearbeiteten Antrag vorgeschlagen werden [11] .
b. Wahlverfahren
Der Bundespräsident Deutschlands wird von der Bundesversammlung, ein ausschließlich zu diesem Zweck zusammentretendes „Verfassungsorgan“ [12] , gewählt (Art. 54 Abs. IV-VI GG), wohingegen der türkische Präsident von der GNVT gewählt wird (Art. 101 Abs. I TV).
Die Bundesversammlung besteht aus allen „Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden“ [13] . Gemäß der Regelung im Bundeswahlgesetz beträgt die Anzahl der Abgeordneten 656 (§1 BWahlG) [14] . Für die von den Landesparlamenten gewählten Mitglieder ist es nicht nötig, ebenfalls Abgeordneter zu sein. So können in der Bundesversammlung Personen sein, die kein parlamentarisches Mandat besitzen, sondern sich lediglich innerhalb der Gesellschaft ausgezeichnet haben [15] .
Die Wahlverläufe beider Länder unterschieden sich grundsätzlich. Es läßt sich sagen, daß die einzige Gemeinsamkeit in der Geheimheit der Wahl liegt [16] . In den ersten zwei Wahlgängen, die im Grundgesetz vorgesehen sind, ist eine absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zur Wahl erforderlich (Art. 54 Abs. VI S. 1 GG). Im dritten Wahlgang genügt bereits die einfache Mehrheit, d.h. derjenige, der die meisten Stimmen erhält, wird auch Präsident (Art. 54 Abs. VI S.2 GG).
Obwohl die neue türkische Verfassung durch den Wechsel von Zweitkammer zum Einkammersystem [17] erheblich vereinfacht wurde, stellt die türkische Verfassung wesentlich höhere Anforderungen an die Wahl als die deutsche Verfassung. Es besteht die Möglichkeit, insgesamt vier Wahlgänge durchzuführen, die innerhalb von dreißig Tagen beendet sein müssen. Hierbei ist zu beachten, daß in den ersten beiden Wahlgängen jeweils eine Zweidrittelmehrheit verlangt wird. Auszugehen ist von der gesetzlichen Anzahl (üye tamsayýsý) der Parlamentsmitglieder (Art. 102 Abs. I S.1 TV). Falls diese zu keinem Ergebnis kommen, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang wird eine absolute Mehrheit gefordert. Führt dieses wiederum zu keinem Ergebnis, findet zwischen den beiden Kandidaten, die davor die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, eine Stichwahl statt. Hierbei ist erneut die Erlangung der absoluten Mehrheit erforderlich. Wenn keiner der beiden Kandidaten die Mehrheit der Gesamtzahl der Stimmen erhält, löst sich das Parlament auf und es finden Neuwahlen statt (Art. 102 Abs. III TV). Diese neue Konzeption des Wahlverlaufs im Jahre 1982 ist im Vergleich zu früheren Verfassungen vereinfacht, was auf historischen Erfahrungen beruht. Bis zu dem Zeitpunkt gab es keine Beschränkung der Wahlgänge. Für die ersten zwei Wahlgänge hatte man ebenfalls die Bedingung der Zweidrittelmehrheit, ansonsten galt das Prinzip der absoluten Mehrheit. Dies hatte zur Folge, daß bei jeder Präsidentenwahl eine politische Krise entstand, weil die erforderliche Mehrheit nicht gefunden werden konnte. Diese Krise war unter anderem ein willkommener Vorwand für das Militär, im Jahre 1980 den Putsch zu organisieren [18] .
2. Amtszeit
Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt fünf Jahre (Art. 54 Abs. II S.1 GG), die des türkischen Präsidenten hingegen beträgt sieben Jahre (Art. 101 Abs. I TV), ebensolang wie seinerzeit der Präsident der Weimarer Republik. Eine Wiederwahl des deutschen Präsidenten ist möglich, so daß sich eine Amtsdauer von höchstens zehn Jahren ergeben kann (Art. 54 Abs. II S.2 GG). Auf der anderen Seite ist die Wiederwahl des türkischen Präsidenten in der Verfassung ausgeschlossen (Art. 101 Abs. III TV). Unter anderem wird in diesem Element die Abgrenzung der Staatsform Republik von der Monarchie gesehen [19] . Die Amtszeit des Bundespräsidenten kann sich im Verteidigungsfall verlängern [20] . Innerhalb dieser Amtszeit genießen die Präsidenten jeweils die Immunität, selbst wenn für den türkischen Präsidenten diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung oder ein Verweis vorhanden ist. In der Rechtspraxis wird der Artikel 83 Abs. II TV, der den Abgeordneten „yasama dokunulmazlýðý“ sichert (eine Unterscheidung zwischen Immunität und Indemnität gibt es im türkischen Verfassungssystem nicht) [21] , analog angewendet [22] . Dem deutschen Bundespräsidenten wird die gleiche Immunität verliehen wie einem Bundestagsabgeordneten [23] . Dieses bedeutet zugleich, daß ihre Aufhebung in die „ausschließliche Entscheidungsgewalt des Bundestages fällt“ [24] . Es sei noch erwähnt, daß die den Abgeordneten zustehende Indemnität für den Bundespräsidenten nicht gilt. Bezüglich der strafrechtlichen Verantwortung gibt es bemerkenswerte Unterschiede zwischen der parlamentarischen Monarchie und der parlamentarischen Republik. So ist die strafrechtliche Nichtverantwortlichkeit (auch für Taten ohne Bezug zum Amt) im monarchischen System gängig. So ist auch der in Großbritannien weitverbreitete Witz zu verstehen: „Bringt der Monarch einen Minister um, ist der Ministerpräsident verantwortlich. Bringt er den Ministerpräsident um, ist dafür niemand verantwortlich“ Im Gegensatz hierzu gilt in der parlamentarischen Republik, daß das Staatsoberhaupt bei (strafrechtlichen) Taten, die nichts mit seinem Amt zu tun haben, wie ein Durchschnittsbürger zur Verantwortung gezogen werden kann. Daß die Präsidenten der Türkei und Deutschland bei persönlicher strafrechtlicher Schuld hierfür verantwortlich sind, ist unbestritten [25] .
Der Artikel 57 GG und der Artikel 106 TV regeln die Voraussetzungen einer Vertretung, namentlich durch den Präsidenten des Bundesrates und den Präsidenten der GNVT. Diese Voraussetzungen ähneln sich jeweils sehr. Das Ende der Amtszeit ergibt sich in beiden Fällen zunächst einmal aus dem Ablauf der Amtszeit, sowie durch den Tod des Amtsinhabers und der Verlust der Wählbarkeit [26] . Weiterhin kann die Amtszeit des deutschen Präsidenten bei erfolgreicher Präsidentenklage vorzeitig enden (Art. 61 GG) [27] . Erforderlich hierfür ist eine vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes. Auch in der türkischen Verfassung ist so ein ähnlicher Fall vorgesehen. Ausgehend vom Artikel 105 Abs. III TV wird diskutiert, ob die Amtszeit des Präsidenten bei Vaterlandsverrat (vatana ihanet) vorzeitig enden kann. Die Beschuldigung hat auf Vorschlag eines Drittels der Gesamtzahl der Mitglieder der GNTV mit dem Beschluß von mindestens der Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder erfolgen. Nach herrschender Meinung ist dies zu bejahen. Die Entscheidungsbefugnis hierüber liegt bei dem obersten türkischen Verfassungsgericht.
IV. AUFGABEN UND BEFUGNISSE
Hier liegt ein wichtiger gesetzestechnischer Unterschied vor. Während die Befugnisse des türkischen Präsidenten im Artikel 104 TV aufgelistet und bereits in die Bereiche der Judikative, Legislative und Exekutive eingeteilt sind, finden sich die Befugnisse des deutschen Präsidenten nicht in einer Generalklausel. Sie sind in verschiedenen Vorschriften des Grundgesetzes verteilt. Ein Problem des türkischen Artikels ist jedoch, daß die aufgelisteten Befugnisse der Auslegung bedürfen, da sie nicht näher erläutert sind [28] .
1. Völkerrechtliche Vertretung
Gemäß Artikel 59 GG hat der Bundespräsident die Befugnis zur völkerrechtlichen Vertretung des Bundes. Auch wenn der Wortlaut des Gesetzes eine weitgehend selbständige „Mit-Gestaltung“ der Außenpolitik nahelegt, liegt diese Befugnis nicht vor [29] . Vielmehr ist die Unterscheidung zwischen dem „rechtlichen Können im Außenverhältnis einerseits und dem rechtlichen Dürfen andererseits“ [30] gekonnt vorzunehmen. So darf er keine eigene Außenpolitik betreiben [31] . Vielmehr ist diese Befugnis als ein Teil seiner Repräsentationsfunktion zu verstehen. Dadurch vertritt er die Einheit des Staates. Dasselbe gilt für den türkischen Präsidenten, der den Staat als Staatsoberhaupt gemäß Artikel 104 Abs. I TV vertritt.
3. Das Prüfungsrecht bzw. die Prüfungspflicht
Der Präsident hat als Staatsoberhaupt die Verpflichtung bzw. die Befugnis, bei Maßnahmen, die von anderen Stellen betätigt werden, mitzuwirken. Hierbei stellt sich die Frage nach dem Ausmaß dieser Aufgabe, d.h. inwieweit er berechtigt ist, seine Mitwirkung zu versagen. Hierbei kommt dem Präsidenten zumindest als Mithüter der Verfassung erhebliche Bedeutung zu. Diese Prüfungsbefugnisse sind im deutschen Rechtsbereich stärker diskutiert worden als im türkischen. Man unterscheidet grob zwischen der rechtlichen und der sachlichen Prüfungsbefugnis. Die rechtliche wiederum wird aufgeteilt in formelle und materielle Prüfung. Generell läßt sich sagen, daß dem Bundespräsidenten aufgrund seiner Stellung keine sachliche (politische) Prüfung zusteht [32] . Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum türkischen Präsidenten. Er hat die Möglichkeit der sachlichen Prüfung, d.h. er kann nach freiem Ermessen entscheiden, mit welcher Begründung er ablehnt (natürlich innerhalb des gesetzlichen Rahmens). Ihm steht also ein generelles Vetorecht zu [33] .
a. Die Ernennung und Entlassung der Bundesminister
Ausgehend vom Wortlaut der beiden Verfassungen stimmen die Kompetenzen der Präsidenten überein. Die Minister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des Ministerpräsidenten ernannt (Art. 64 Abs. I GG und Art. 104b Abs. II TV). Diese wiederum werden ebenfalls vom Staatsoberhaupt ernannt. Das deutsche Rechtssystem weist hier wesentliche Unterschiede zu der Fassung der Weimarer Republik. Während der damalige Reichspräsident alleine über die Ernennung und Entlassung entscheiden konnte [34] , steht dem Bundespräsidenten ein nicht bindender Vorschlagsrecht zu. Diese Entscheidungsbefugnis liegt allein beim Bundestag (Ausnahme Minderheitenkanzler s.u.). Die Aufgabe des türkischen Präsidenten besteht ebenfalls in der Ernennung des Ministerpräsidenten (Art. 104b Abs. II und Art. 109 Abs. II TV). In der Rechtspraxis sieht das dann so aus, daß er derjenigen zum Ministerpräsidenten ernennt, der auch die Aussicht hat, im Parlament eine Mehrheit zu finden bei der erforderlichen Vertrauensabstimmung (Art. 110 TV). Falls der ernannte nicht das Vertrauen des Parlaments erhält, ist der Präsident verpflichtet, einen anderen zu ernennen, so lange bis der Ernannte auch das Vertrauen des Parlaments erhält.
Während dem türkischen Präsidenten in der Verfassungspraxis jede Zeit das Recht zusteht, die Vorschläge abzulehnen mit Hinweis auf den oben genannten Artikel, ist dies in Deutschland umstritten [35] . Es wird unterschieden zwischen einerseits formellen und andererseits der materiellen Prüfungskompetenz (s.o.). Die formelle Prüfungskompetenz beinhaltet die Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung und Entlassung der Minister. Dieses Prüfung wird dem Präsidenten trotz einer Minderheitsmeinung [36] in aller Regel zugesagt [37] . Fraglich hingegen ist, ob dem Präsidenten ein materielles Prüfungsrecht zusteht, das ihm erlauben würde, Minister aufgrund ihrer politischen Einstellung oder auch aus anderen politischen Gründen zu entlassen oder nicht zu ernennen. Dagegen spricht, daß die Verantwortung für das Kabinett und dessen Politik beim Kanzler konzentriert ist [38] . Auch ist dieser im Gegensatz zum Präsidenten dem Bundestag gegenüber verantwortlich und kann zur Rechenschaft gezogen werden. Somit läßt sich ein materielles Prüfungsrecht verneinen. Die Ernennung und die Entlassung bedürfen der Gegenzeichnung (s.u.).
b. Die Ernennung und Entlassung der Bundesbediensteter
Gemäß Artikel 60 Abs. I ernennt und erläßt der Bundespräsident die Bundesrichter, die Bundesbeamter, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit einfach gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Akte der Ernennung und Entlassung bedürfen der Gegenzeichnung gemäß Artikel 58, die Ablehnung der Ernennung bedarf dieser nicht [39] . Auch hier wird unterschieden zwischen der formellen und der materiellen Prüfungskompetenz des Präsidenten. Bei Hervorhebung der demokratischen Elemente eines Rechtsstaates ist das Ablehnen der Ernennung bzw. Entlassung nicht mit diesen Prinzipien zu vereinbaren. Denn die Regierung hat eine unmittelbare Legitimation durch die direkte Wahl und ist zudem auch gegenüber dem Parlament verantwortlich [40] . Es sei noch erwähnt, daß der Bundespräsident nicht die Befugnis hat, die Richter des Bundesverfassungsgerichts zu ernennen. Laut §5 BverfGG werden die Richter je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.
Die Richter des Verfassungsgericht der Türkei werden vom Staatspräsidenten der Türkei ernannt (Art. 104c Abs. I TV). Hierbei ist zu beachten, daß er bei dieser Ernennung meistens unter verschiedenen ihm vorgeschlagenen Kandidaten auszuwählen hat.
c. Die Überprüfung auszufertigender Gesetze
Die Bundesgesetze werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt (unterschrieben) und zwar nach Gegenzeichnung (s.u.), Artikel 82 Abs. I GG. Hierbei wird ebenfalls diskutiert, ob dem Präsidenten ein materielles und formelles Prüfungsrecht zusteht. Ein formelles Prüfungsrecht wird überwiegend bejaht, auch mit der Begründung, daß der Wortlaut des Artikels darauf hindeutet. Denn dort heißt es, daß die Gesetze „zustandegekommen“ sein müssen [41] . Das materielle Prüfungsrecht, d.h. die Überprüfung auf die inhaltliche Verfassungsmäßigkeit, wird ihm ebenfalls von der herrschenden Meinung zuerkannt [42] . Zumeist wird diese Prüfungsbefugnis aus den Artikeln 1 Abs. III, 20 Abs. III und 61. Eine Mindermeinung jedoch verneint eine solche Prüfungskompetenz. So meint beispielsweise von Münch, daß der Bundespräsident nur bei eindeutigen und offensichtlich feststehenden Verfassungsverletzungen eine Prüfung durchführen kann [43] . Diese Meinung hebt vor allem das demokratische Element hervor.
Dem türkischen Präsidenten steht im Gesetzgebungsverfahren eine bedeutende Rolle zu. So hat er ganz im Gegensatz zum Bundespräsidenten ein ihm gesetzlich zustehendes Vetorecht (Veto hakký) [44] . Durch dieses Vetorecht bewirkt er die Rücksendung der Gesetze an die GNVT zur erneuten Verhandlung (Art. 104a Abs. IV TV). Das Vetorecht beschränkt sich nicht auf die rechtliche, sondern bezieht sich auch auf die sachliche Prüfungskompetenz. Er kann somit ein Gesetz mit der Begründung zurücksenden, es sei nicht zweckmäßig. In der Rechtspraxis haben sich für die Zweckmäßigkeitsprüfung einige Kriterien herausgebildet. So hat der Präsident auf die Regierungstätigkeit der gewählten Regierung Rücksicht zu nehmen, indem er nicht zu stark in diese hineingreift.
Zu beachten ist, daß dieses Vetorecht nur eine suspensive Wirkung hat, denn wenn das Gesetz nach der Rücksendung ihm wieder unverändert vorgelegt wird, hat er die Pflicht zu unterschreiben. Eine Möglichkeit, die ihm bleibt, ist das abstrakte Normenkontroll-verfahren [45] , wieder ein Unterschied zum deutschen Rechtssystem. Hier ist gemäß §76 BVerfGG die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt. Weiterhin besteht für den türkischen Präsidenten die Möglichkeit, jedoch nur bei verfassungsändernden Gesetzen, gegebenenfalls eine Volksabstimmung (Art. 104a Abs. V TV) über dieses Gesetz abhalten zu lassen [46] .
4. Weitere Befugnisse
a. Auflösung des Parlaments und Neuwahlen
In Artikel 63 Abs. IV GG wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Bundespräsident ein Minderheitskanzler ernennen oder den Bundestag auflösen kann (Teil seiner Reservefunktion). Diese Entscheidung trifft er nach mehreren Wahlgängen, wenn der Kanzlerkandidat an deren Ende lediglich eine relative Mehrheit erhält. Dem Bundespräsidenten wird ein „echtes politisches Gestaltungsrecht“ [47] zugesprochen. Er kann nach eigenem politischem Ermessen entscheiden.
Weiterhin kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen, wenn der Fall des Art. 68 GG eintritt. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: Die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers an den Bundestag, der Beschluß des Bundestags, durch den dem Bundeskanzlers das Vertrauen verweigert wird, sowie der Antrag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten, den Bundestag aufzulösen.
Zusätzlich hat der Bundespräsident das Recht, den Gesetzgebungsnotstand zu erklären, wenn das Parlament trotz des Art. 68 GG nicht aufgelöst wird (Art. 81 GG). Dadurch entsteht die Möglichkeit, Gesetze ohne Beteiligung des Bundestages zu erlassen [48] . Zusammengefaßt kann man sagen, daß der Präsident das Recht hat, den Bundestag aufzulösen, wenn keine regierungsfähige Mehrheit vorhanden ist und auf Antrag des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand erklären kann, so daß Gesetze auch nur mit der Zustimmung des Bundesrates zustande kommen können.
In der Türkei läßt sich ein interessanter historischer Verlauf darstellen. In der ersten Verfassung von 1924 wird dem Parlament der höchste Gang innerhalb der Staatsorganisation zugewiesen. Man spricht vielfach von der Parlamentssouveränität (Parlamento’nun egemenliði), weshalb auch die Exekutive nicht das Recht hatte, das Parlament aufzulösen [49] . Seit der Verfassung von 1982 ist dieses Element in der Verfassung verankert. Gemäß Art. 104a Abs. VII TV kann er Neuwahlen ansetzen. Dies wird im Art. 116 Abs. I TV näher erläutert. So hat nach einer Parlamentswahl der neue Ministerrat ein Regierungsprogramm auszuarbeiten, das er (zusammen mit der Liste aller Mitglieder des Ministerrats) der GNVT mit der Bitte vorlegt, dem Ministerrat das Vertrauen auszusprechen. Folgt die GNVT dieser Bitte nicht, so hat der Ministerrat zurückzutreten und der Präsident der Republik einen neuen Ministerpräsident zu ernennen. Gelingt dies nicht innerhalb von 45 Tagen, kann der Präsident der Republik neue Wahlen zur GNVT ansetzen [50] .
c. Das Begnadigungsrecht
Sowohl dem Bundespräsidenten als auch dem Präsidenten der türkischen Republik steht das Recht zu, Gnade zu üben. Diese Zuständigkeit gebührt ihnen traditionell als Staatsoberhaupt. Sie geht einmal zurück auf die Zeit des Kaiserreichs [51] und einmal auf die Zeit des osmanischen Reiches. Die Präsidenten sind verpflichtet, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei der türkische Präsident zusätzlich noch Kriterien der Krankheit, Behinderung oder Alter des Betroffenen berücksichtigt muß (Art. 104b TV) [52] . Die Einschränkung beim deutschen Bundespräsidenten liegt in der Begrenzung auf den Bund [53] , d.h. seine Befugnis kann er vor allem bei „Tätern von Staatsschutz-delikten“, sowie bei „Disziplinarentscheidungen gegenüber Bundesbeamten und Soldaten“ ausüben [54] .
c. Militär
Im deutschen Rechtssystem hat gemäß Art. 65a GG der Verteidigungsminister den Oberbefehl über die Streitkräfte. Dieser geht im Verteidigungsfälle an den Bundeskanzler über (Art. 115b GG). Dies ist eine wichtige Veränderung zur Weimarer Verfassung. Dort hatte der Reichspräsident den Oberbefehl über die Reichswehr. In der Türkei gibt es interessante Verbindungen zum Militär. So stammen von insgesamt zehn Präsidenten der Republik sechs aus dem Militär. Zudem hat der Präsident laut Art. 104b Abs. VII-IX TV zwar nicht die volle, jedoch zumindest die stellvertretende Oberbefehlsherrschaft (die eigentliche Rechtsinhaberin ist die GNVT). Er kann über den Einsatz der türkischen Streitkräfte sowie die Ernennung des Generalstabchefs entscheiden.
V. DAS GEGENZEICHNUNGSPRINZIP
Das universelle Prinzip der Gegenzeichnung spielt wohl die elementarste Rolle in einem parlamentarischen System, dessen wichtigstes Anliegen es ist, niemandem Mach ohne Verantwortung zu verleihen. Das bedeutet auch, daß sich Verantwortlichkeit und Kompetenzen decken müssen. Dieses Prinzip bedeutet, daß die Befugnis zur Exekutive in Wirklichkeit nicht beim Staatsoberhaupt liegt, sondern bei dem für das Exekutivorgan Verantwortlichen. Einfacher ausgedrückt versteht man unter der Gegenzeichnung die „Unterschrift eines Ministers auf eine Urkunde neben der des Staatsoberhaupts“ [55] . Das nach allgemeiner Auffassung im 19. Jahrhundert entstandene Prinzip läßt sich nur aus der historischen Entwicklung heraus verstehen (Es gibt Erklärungsansätze wie die, daß durch die Gegenzeichnung die Einheitlichkeit der Staatsführung gesichert wird) [56] . So benötigen die Regierungsakte des Monarchen die Gegenzeichnung durch den Minister. Damit konnte begründet werden, daß der Monarch zuständig für die Entscheidungen war, aber dennoch nicht verantwortlich. Zu beachten ist, daß die Gegenzeichnung einen Wandel erlebte. Verstand man früher darunter, daß der regierende Monarch eigene Entscheidungen traf, die gegenzeichnet werden mußten, so werden heutzutage die Entscheidungen vom Parlament oder der Regierung getroffen. Das Staatsoberhaupt hat die Aufgabe diese auszufertigen und zu beglaubigen [57] .
Der Sinn der Gegenzeichnung besteht einmal darin, daß der Präsident keine selbständige Politik gegen den Willen der gegenzeichnenden Regierung betreibt und zum anderen, daß der Präsident dadurch die politische Verantwortlichkeit überträgt auf die kompetenztragenden Stellen [58] .
Das Erfordernis der Gegenzeichnung im deutschen Rechtssystem ist in Art. 58 GG erläutert. Demzufolge sind Anforderungen und Verfügungen gegenzeichnungspflichtig. Dasselbe gilt auch für alle amtlichen und politisch bedeutsamen Handlungen und Äußerungen [59] . Aus diesem Prinzip wird zumeist die Nichtverantwortlichkeit des Bundespräsidenten für politisches Fehlverhalten begründet. Die Ausnahmen sind im selben Artikel im zweiten Satz aufgeführt.
Das Prinzip der Verantwortungsübertragung durch Gegenzeichnung gilt auch für den türkischen Präsidenten. Gemäß Art. 105 TV müssen alle Beschlüsse des türkischen Präsidenten vom Ministerpräsidenten und den betroffenen Minister unterzeichnet werden, für diese Beschlüsse sind der Ministerpräsident und der betroffene Minister verantwortlich.
Im Grundsatz stimmen beide Rechtssysteme überein. Die Abweichungen werden vor allem in den Ausnahmeregelungen deutlich. So hat der türkische Präsident einen viel größeren Aufgabenbereich, in dem er selbstständig und eigenverantwortlich handeln kann (so z. B. das Vetorecht und die Ernennungsbefugnisse). Die Konsequenz hiervon ist, daß der Sinn des Gegenzeichnungsprinzips teilweise umgangen wird, denn es entsteht ein freier Raum, innerhalb dessen der Präsident rechtlich relevantes machen kann, ohne daß dafür eine verantwortliche Person existiert [60] .
Besonders hervorzuheben ist der Art. 105 Abs. II TV, in dem das oben erwähnte Prinzip festgelegt ist. Der Präsident ist somit unter keinen Umständen für politisches Fehlverhalten zur Rechenschaft zu ziehen.
VI. ZUSAMMENFASSUNG
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Staatsoberhäupter in der Türkei und in Deutschland zwar viele Gemeinsamkeiten haben, sich aber in wesentlichen Elementen voneinander unterscheiden. Besonders interessant ist, wie das derzeit existierende System jeweils eine offensichtliche Konsequenz der historischen Entwicklung darstellt. Während das deutsche System relativ eindeutig als parlamentarische Demokratie einzustufen ist, besteht hierüber in der Türkei eine lebhafte Diskussion. Dabei geht es darum, ob die Stellung des Präsidenten in der Türkei (in der neuen Verfassung) nicht eher der des Präsidenten in Frankreich entspreche. Mehrheitlich wird jedoch angenommen, daß das herrschende System trotz erheblicher Machtzuweisungen an den Präsidenten dem parlamentarischen System nähersteht. Die öffentliche Meinung fordert derzeit, das Präsidialsystem einzuführen mit der Begründung, daß nur dadurch die politische Stabilität gewährleistet werden kann.
Interessanterweise entspricht das Verantwortlichkeitselement des türkischen Präsidenten den Anforderungen eines parlamentarischen Systems, wohingegen seine Befugnisse deutlich über dem in diesem System erforderlichen sind.
LITERATURVERZEICHNIS
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Busse, in DÖV 1965
Degenhart, Staatsrecht I, 11. neubearbeitete Aufl., Heidelberg
Ipsen, Staatsrecht I, 6. neubearbeitete Aufl.
Isensee/Kirchof; Handbuch des Staatsrechts, Band II, Demokratische Willensbildung. Die Staatsorgane des Bundes
Mauns/Zippelius; Deutsches Staatsrecht, 29. Aufl., München 1994
Von Münch; Grundgesetz Kommentar Band 2, 2. Aufl., München 1983
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Özbudun; Türk Anayasa Hukuku, 2. Aufl., Ankara
Stein; Staatsrecht, 14. Aufl.
Stern; Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland
* Öðretim Görevlisi, Niðde Üniversitesi.
[1] Siehe von Münch, Grundgesetz Kommentar, Band 2. 2. Aufl. §54 Rdnr. 1
[2] Siehe Degenhart, Staatsrecht I, Rdnr. 456
[3] ebenda Rdnr. 456
[4] Siehe Maunz/ Zippelius, Deutsches Staatsrecht, S. 277
[5] Vgl. Özbudun, Türk Anayasa Hukuku, S. 288
[6] Siehe Art. 104 Abs. I S. 2 TV
[7] Siehe Art. 104a Abs. V TV
[8] Siehe Isense/Kirchof in Handbuch des Staatsrechts II, §48 Rdnr.3
[9] Vgl. Tsatsos, Inkompatitbilität zwischen dem Bundespräsidentenamt und dem parlametarischen Mandat, in DÖV 1965, S. 597 ff.
[10] Siehe Münch, Staatsrecht, Band I Rdnr. 782
[11] Bis 1994 betrug diese Zahl 450, ab diesem Zeitpunkt beläuft sie sich wegen einer Verfassungsänderung auf 550.
[12] Siehe Isense/Kirchof in Handbuch des Staatsrechts II, §47 Rdnr. 6
[13] Siehe Art. 54 Abs. III GG
[14] Diese Zahl kann sich auch in Folge von Übernahmemandate erhöhen, §6 Abs. V BWahlG
[15] Siehe Ipsen, Staatsrecht I, Rdnr. 430; sowie von Münch, Staatsrecht Band I Rdnr. 113
[16] Siehe von Münch, Grundgesetz Kommentar Band 2, 2. Aufl. Art. 54 Rdnr. 18; sowie Art. 102 Abs. I S.1 TV
[17] Siehe Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, S. 163
[18] Siehe Özbudun, Türk Anayasa Hukuku, S. 278f.
[19] Vgl. u.a. Stein, Staatsrecht, 14.Aufl. §11 Abs. I
[20] Siehe Berg, Staatsrecht, S. 94; sowie Art. 115h Abs. I S.3 GG
[21] Siehe Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, S. 141
[22] Siehe Özbudun, Türk Anayasa Hukuku, S. 288
[23] Siehe Art. 60 Abs. IV i.V.m Art.46 Abs. II-IV
[24] Siehe von Münch, Grundgesetz Kommentar, Band 2, 2. Aufl. Art. 60 Rdnr. 32
[25] Siehe Özbudun, Türk Anayasa Hukuku, S. 288
[26] Siehe Isense/Kirchof, Handbuch des Staatsrechts Band II §48 Rdnr. 15f.
[27] Siehe von Münch, Grundgesetz Kommentar Band 2, 2. Aufl. Art. 61 Rdnr. 8
[28] Siehe Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, S. 162
[29] Siehe Isense/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Band II §§48-50
[30] Siehe Ipsen, Staatsrecht I, 6. Aufl. Rdnr. 401
[31] Siehe von Münch, Staatsrecht Band I, 5. Aufl. Rdnr: 788
[32] Siehe Biehl, Die Gegenzeichnung im parlamentarischen Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 70
[33] Siehe Özbudun, Türk Anayasa Hukuku, S. 287f.
[34] Siehe Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts §51 Rdnr. 3
[35] Siehe Stein, Staatsrecht, S. 101
[36] Siehe von Münch, Staatsrecht Band I Rdnr. 819
[37] Siehe von Münch, Grundgesetz Kommentar, Band 2, Art. 64 Rdnr. 4
[38] Siehe Maunt/Zippelus, Deutsches Staatsrecht, 29. Aufl., S. 285
[39] Siehe Busse in DÖV 1965, S. 475
[40] Siehe Stein, Staatsrecht, §11 V 2
[41] Siehe Degenhart, Staatsrecht I, 11 Aufl. Rdnr. 463
[42] Siehe Maunz/Dürig Art. 28 Rdnr.2; Stern, das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band 2 §30 Abs. III, IVa
[43] Siehe Stein, Staatsrecht, S. 106f.; ähnlich von Münch, Grundgesetz Kommentar, Art. 82 Rdnr. 6
[44] Siehe Aliefendioglu, Yasalarin Cumhurbaskanina geri gönderilmesi, Amme Idare Dergisi 1988/1, S.5ff.
[45] Siehe Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, S. 165
[46] Siehe oben
[47] Siehe von Münch, Staatsrecht, Band I Rdnr. 812
[48] Siehe von Münch, Staatsrecht, Band I Rdnr. 814f.
[49] Siehe Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, S. 63f.
[50] Vgl. Art. 116 TV
[51] Siehe von Münch, Grundgesetz Kommentar Band 2, Art. 60 Rdnr.17
[52] Siehe Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, S. 167
[53] Siehe von Münch, Grundgesetz Kommentar, Art. 60 Rdnr. 19
[54] Siehe Berg, Staatsrecht, S. 95
[55] Siehe Biehl, Die Gegenzeichnung im parlamentarischen Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 11
[56] Siehe von Münch, Staatsrecht Band I Rdnr. 800
[57] Siehe Özbudun, Türk Anayasa Hukuku, S. 282
[58] Siehe Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band 2 §30 II 7b, S. 212f.
[59] Siehe oben
[60] Siehe Özbudun, Türk Anayasa Hukuku, S. 281ff.